„Der vorliegende Entwurf zur Novellierung der Düngeverordnung (DüV) gefährdet die gesamte Kompostwirtschaft“, warnt Herbert Probst, Vorsitzender des Verbandes Humus- und Erdenwirtschaft Nord (VHE-Nord) in Hannover. „Der Referentenentwurf enthält eine Reihe von schwerwiegenden, wissenschaftlich nicht haltbaren handwerklichen Fehlern, die das Ende der Kreislaufwirtschaft mit Kompost bedeuten und überdies dem Boden- und Gewässerschutz einen Bärendienst erweisen würden“, lehnt der Vorsitzende des VHE-Nord die vorliegende Fassung der DüV-Novelle im Namen seiner Mitgliedsbetriebe ab.
Wenn der Entwurf in dieser Fassung umgesetzt werden sollte, so die nüchterne Einschätzung des VHE-Nord, brächten die Landwirte kaum noch Komposte auf ihre Felder aus: Weil dem Kompost fälschlicherweise verfügbare Nährstoffgehalte zugeordnet werden, die das Stickstoffkontingent - maximal 170 Kilogramm pro Hektar und Jahr – auf dem Papier schneller überschreiten lassen als es in der Praxis der Fall ist.
Damit würde die Novelle der DüV das Gegenteil von dem bewirken, was sie eigentlich beabsichtigt: Nämlich den Boden- und Gewässerschutz zu fördern. Überdies: Da bisher über 60 Prozent der Komposte in die Landwirtschaft vermarktet wurden, wäre die Kreislaufwirtschaft mit Bioabfällen durch die DüV ernsthaft in Frage gestellt.
Kurzum: Ganz großer Mist, den die Ministerial-Bürokratie da produziert hat.
Abgesehen davon bezweifeln namhafte Juristen, ob die Verordnung mit ihrer flächendeckenden pauschalen jährlichen Stickstoffobergrenze von 170 Kilogramm pro Hektar für alle organischen und organisch-mineralischen Dünger und darüber hinaus mit pauschal ausgeweiteten Sperrfristen ohne ge-naue Differenzierung der Dünger (unterschiedliche N-Verfügbarkeiten) überhaupt rechtskonform sein kann. Genau aus diesem Grund fordert selbst der Europäische Gerichtshof (EuGH) ein differenzierte-res Regelwerk.
Um es auf den Punkt zu bringen: Mit der präzisen Ausgestaltung der DüV wird letztlich über die Zukunft einer erfolgreichen Bioabfallsammlung- und verwertung entschieden. Wird die vorliegende Fassung nicht geändert, so wird es keine flächendeckende Getrenntsammlung- und -verwertung von Bioabfällen, wie sie das Kreislaufwirtschaftsgesetz seit Januar diesen Jahres festschreibt, mehr geben.
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