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Agrarjuristen mit handfesten Gründen gegen Änderung des Baurechts

Gegen die geplante Änderung des § 35 des Baugesetzbuches hat sich die Deutsche Gesellschaft für Agrarrecht DGAR ausgesprochen. Der Gesetzgeber plant bekanntlich, gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die einer UVP-Pflicht unterliegen, von der Privilegierung auszuschließen.

Lesezeit: 2 Minuten

Gegen die geplante Änderung des § 35 des Baugesetzbuches hat sich die Deutsche Gesellschaft für Agrarrecht DGAR ausgesprochen. Der Gesetzgeber plant bekanntlich, gewerbliche Tierhaltungsanlagen, die einer UVP-Pflicht unterliegen, von der Privilegierung auszuschließen.

 

Die Juristen der Gesellschaft kommen nach einer gründlichen Überprüfung des Entwurfs zu dem Ergebnis, dass allein schon die Begründung für die Neuregelung Anlass zur Kritik gibt, da für größere gewerbliche Tierhaltungsanlagen deren nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hervorgehoben werden. Dabei sei es doch vielmehr Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung für diese Anlagen nachteilige Wirkungen auf die Umwelt auszuschließen. Die Begründung erweist sich daher aus Sicht der Agrarjuristen als nicht tragfähig.

 

Zudem sieht die Gesellschaft mit dem Abschluss der UVP-pflichtigen gewerblichen Tierhaltungsanlagen aus dem Privilegierungstatbestand den Grundgedanken des Baugesetzbuchs, eine größtmögliche Schonung des Außenbereichs sicherzustellen, in Gefahr. „Die Investitionen in diesem Bereich werden sich nicht verringern. Nur werden die Anlagenbetreiber dann kleinere Einheiten wählen und somit eine Zersiedelung des Außenbereich bewirken“, so der DGAR-Vorsitzende Prof. Dr. Matthias Dombert.

 

Der Gesetzentwurf selbst betone, dass die vorhandenen kommunalen

Steuerungsinstrumente ausreichen. „Nur muss der Gesetzgeber der Praxis auch die notwendige Zeit geben, damit sich die kommunalen Steuerungsinstrumente bewähren. Die Rechtsprechung hierzu entwickelt sich gerade", betont der Zweite Vorsitzende, Volkmar Nies. Deshalb sollte überhaupt erst ermittelt werden, ob die Zunahme der gewerblichen Tierhaltung sich als bundesweites oder regionales Problem darstelle, so Nies weiter. Er empfiehlt ein Planspiel wie bei vorherigen Änderungen des BauGB.

 

Aber auch aus verfassungsrechtlicher Sicht ergeben sich laut DGAR Bedenken im Hinblick auf die Gesetzesänderung. Die Verknüpfung mit der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung führe im Bereich der Vorprüfung dazu, dass die Entscheidung über die Privilegierung und damit der Zulassung eines Vorhabens nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. „Dies lässt sich nicht mit Art. 14 GG in Einklang bringen, da die Baufreiheit einen zwingenden Zulassungsanspruch verlangt", betont Helmar Hentschke, Vorsitzender des Umweltausschusses der DGAR. Schließlich handele es sich bei der Baugenehmigung und der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung mit Blick auf die Eigentumsfreiheit um gebundene Entscheidungen. Damit lasse sich die beabsichtigte Regelung in § 35 Abs.1 a BauGB-E nicht vereinbaren. (ad)

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