Der Deutsche Bauernbund hat auf seinem Forum im Rahmen der DLG-Feldtage mit den Besuchern die wirtschaftlichen Auswirkungen für die landwirtschaftlichen Betriebe durch die bevorstehenden Änderungen in der Dünge-Verordnung und dem Nationalen Aktionsplan zum Einsatz von Pflanzenschutzmitteln diskutiert.
Der Geschäftsführer des Beratungsunternehmens N.U. Agrar, Dr. Schönberger, stellte in seinem sehr emotionalen Vortrag zunächst die gravierenden Auswirkungen dar, die die Novelle der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindlichen Dünge-VO für alle landwirtschaftlichen Betriebe mit sich bringt. Die dort beschriebenen schärferen Regeln bzgl. Ausbringzeiten, Abstandsregeln, Hoftorbilanzen, Kontrollen und Sanktionen würden direkt Erträge, Qualitäten und nicht zuletzt auch die Pachtpreise beeinflussen und sind mit einem enormen Kosten- und Bürokratieaufwand verbunden.
Im zweiten Themenkomplex stellte Prof. Dr. Freier vom Julius-Kühn-Institut die derzeitige Erarbeitung von kultur- und sektorspezifischen Leitlinien im integrierten Pflanzenschutz dar. Diese Leitlinien, die von jedem EU-Mitgliedsland bis 2018 aufgestellt werden müssen, dürften in keinem Fall dazu dienen, die gesetzlichen Anforderungen zu verstärken. Auch wenn die Umsetzung des Nationalen Aktionsplanes zunächst noch auf Freiwilligkeit basiert, sind seiner Meinung nach jetzt besonders die Berufsverbände gefordert, an der praxistauglichen Ausgestaltung der vorgesehenen Maßnahmen mitzuwirken.
„Die bäuerliche Landwirtschaft ist angewiesen auf die nachhaltige Produktion und betreibt dies schon seit Jahrhunderten“, so der Vorsitzende des Ackerbauausschusses des DBB, Alfons-Josef Wolff in seinem Fazit zum Forum. „Insbesondere das Gewissen der Bauern sowie die gesetzliche Haftung beim Einzelunternehmer sorgen dafür.“ Neuauflagen von Dünge- und Pflanzenschutzverordnungen müssen laut Wolff auf wissenschaftlichen Grundsätzen basieren - politische Willkür lehne er ab. Die betriebswirtschaftlichen Belange der Landwirtschaft und des Verbrauchers dürften dabei nicht außer Acht gelassen und Eigentumsrechte nicht ohne Ausgleich eingeschränkt werden.
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