Die Bundesregierung sieht weiterhin keine Veranlassung für weitergehende Änderungen an der Hofabgabeklausel. Ehegatten von Landwirten, die ihren Hof nicht abgeben haben, erfüllen damit auch künftig nicht die Voraussetzung für den Bezug einer landwirtschaftlichen Altersrente. Das geht aus der Antwort der Staatssekretärin im Bundesarbeitsministerium, Dr. Annette Niederfranke, auf eine schriftliche Frage der grünen Bundestagsabgeordneten Cornelia Behm hervor.
Die Hofabgabe als Voraussetzung für eine Rentenleistung der Alterssicherung der Landwirte (AdL) an Landwirte und deren Hinterbliebene habe das Ziel, dass landwirtschaftliche Unternehmen frühzeitig an jüngere Nachfolger übergeben und damit die Wettbewerbsfähigkeit und die Einkommenssituation der Betriebe erhalten und verbessert würden, erläutert Niederfranke. Ihren Angaben zufolge unterliegen die Bäuerinnen mit der Einbeziehung in die Versicherungspflicht AdL den gleichen Rechten und Pflichten wie alle Landwirte. Das gelte selbstverständlich auch für die Voraussetzungen zur Gewährung einer Rente.
„Wenn Ehegatten eines Landwirts hiervon ausgenommen werden, würde dies gegenüber anderen in der AdL Versicherten eine Ungleichbehandlung bedeuten, die sich durch objektive Sachgründe nicht rechtfertigen lässt“, so die Staatssekretärin. In der Regel werde die Entscheidung, ob bei Erreichen der Regelaltersgrenze der Hof abgegeben oder weiter bewirtschaftet werden solle, von beiden Eheleuten gemeinsam getroffen. Die Frage, ob ein Hof nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter betrieben werde, könne letztlich nur zwischen den betroffenen Familienmitgliedern bestehen. Behm nannte es empörend, dass die Bundesregierung weiter an der „frauenfeindlichen Nichtgewährung“ der Bäuerinnenrente bei fehlender Hofabgabe durch den Ehegatten festhalte. (AgE)
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