Erneut musste die Bundesregierung an dem Kompromiss nachbessern, bevor der Bundestag das Direktzahlungen-Durchführungsgesetz, mit dem das Greening in Deutschland geregelt wird, am Donnerstag in letzter Minute beschließen konnte. Sofern der Bundesrat zustimmt, tritt es nun am 1. August 2014 in Kraft.
Nunmehr gilt für Dauergrünland in Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) ein absolutes Umwandlungs- und Umbruchverbot, das ein Pflügen zur Erneuerung einschließt. Im Regierungsentwurf war das für die wesentlich umfangreicheren Natura-2000-Gebiete vorgesehen. Die Ermächtigung, per Verordnung zusätzliche Gebiete als umweltsensibel auszuweisen, wurde gestrichen.
Für Dauergrünland außerhalb von FFH-Gebieten wird ein einzelbetriebliches Autorisierungssystem geschaffen: Landwirte, die Grünland in Ackerland umwandeln wollen, müssen in gleichem Umfang neues Grünland anlegen.
Auf ökologischen Vorrangflächen bleibt der Anbau von Zwischenfrüchten erlaubt; zulässig sind weder eine mineralische Stickstoffdüngung noch chemischer Pflanzenschutz noch der Einsatz von Klärschlamm. Spätester Aussaattermin ist der 1. Oktober.
Erlaubt sind nur Mischungen mit mindestens zwei Kulturpflanzenarten. Für den Anbau von Leguminosen auf Vorrangflächen gibt es im Gesetz keine Restriktionen für Pflanzenschutz oder Düngung.
4,5 % der Direktzahlungen gehen in 2. Säule
Geregelt wird in dem Gesetz neben dem Greening auch eine jährliche Umschichtung von 4,5 % der nationalen Direktzahlungsmittel in die Zweite Säule sowie die Angleichung der regional unterschiedlichen Niveaus der Basisprämien auf einen bundeseinheitlichen Wert. Die Angleichung wird 2017 beginnen und in drei gleichen Schritten vollzogen, so dass sie 2019 abgeschlossen ist.
Schließlich enthält der Entwurf Regelungen zur Umverteilung eines Teils der Prämien zugunsten der ersten Hektare bei gleichzeitigem Verzicht auf die Kappung und degressive Gestaltung der Direktzahlungen, ferner zur Anwendung der Junglandwirteförderung bis zur zulässigen Förderobergrenze von 90 ha sowie zur Inanspruchnahme der Kleinerzeugerregelung bei einem Prämienvolumen von maximal 1 250 Euro je Betrieb.
Rukwied spricht von einem wichtigen Kompromiss
Das Greening der EU-Direktzahlungen kann aus Sicht des DBV jetzt produktionsintegriert über Ackerrandstreifen, die Einbringung von Hecken und anderen Landschaftselementen sowie über Zwischenfrüchte und Eiweißpflanzen erfolgen. „Damit kann der einzelne Landwirt selbst entscheiden, welche für seinen Standort geeignete Zusatzleistung im Umweltschutz er erbringen möchte“, stellte DBV-Präsident Joachim Rukwied klar.
Zwar enthalte das Gesetz viele Kompromisse; letztlich bringe es aber endlich Planungssicherheit für die Landwirte. Mit der beschlossenen Umschichtung von 4,5 % der Direktzahlungen für zusätzliche Agrarumweltmaßnahmen verliere die teilweise geäußerte Kritik an einer angeblich mangelnden Umweltorientierung der Agrarförderung ihre Berechtigung.
Kritisch bewertet Rukwied hingegen die Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlandes. Der Beschluss gehe mit dem absoluten Pflug- und Tauschverbot auf allen FFH-Grünlandflächen über das fachlich und europarechtlich Erforderliche hinaus. Der DBV-Präsident sieht darin eine bedenkliche Tendenz, „den verantwortlichen Landwirt bei seiner Entscheidung über die Flächennutzung staatlich einzuschränken.“
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