Eine praxisgerechte Umsetzung des Mindestlohngesetzes hat DBV-Präsident Joachim Rukwied, angemahnt. Die umfassenden Dokumentationspflichten, wie sie sich jetzt aus den Regelungen ergäben, seien weder sachgerecht, noch für die Betriebe zu leisten, sagte Rukwied am vergangenen Freitag vor Journalisten in Berlin.
Ähnlich hatte sich zuvor der agrarpolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Franz-Josef Holzenkamp, geäußert: „Wir müssen die Durchführbarkeit des Mindestlohns gewährleisten“, betonte der CDU-Politiker am Rande der Grünen Woche. Die Probleme, die sich bei der Umsetzung der Regelungen jetzt zeigten, seien offenkundig und für ihn zumindest teilweise keine Überraschung, so Holzenkamp. Allerdings sei einiges davon im Gesetzgebungsverfahren nicht vorhersehbar gewesen.
Der Abgeordnete kündigte an, dass sich die Unionsfraktion intensiv mit dem Thema befassen und Verbesserungsvorschläge erarbeiten werde. Am gesetzlichen Mindestlohn selbst werde man jedoch nicht rütteln, stellte Holzenkamp klar.
Unterdessen hat sich auch Bundeslandwirtschaftsminister Christian Schmidt in die Debatte eingeschaltet. Er werde sich mit seiner Kabinettskollegin Andrea Nahles um eine praxisgerechte Lösung bemühen, versicherte der Minister beim Zukunftsforum Ländliche Entwicklung am 21. Januar. Bis Ostern, so Schmidt, wolle man am Ziel sein. Stundenblätter für Familienangehörige seien nicht akzeptabel.
Keine klare Aussage
Der Geschäftsführer vom Gesamtverband der Deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA), Burkhard Möller, mahnte eine eindeutige Aussage der Bundesregierung hinsichtlich der Umsetzung des Mindestlohngesetzes an. Bislang seien wichtige Details hinsichtlich der Geltung des Mindestlohngesetzes für mitarbeitende Familienangehörige und damit der notwendigen Aufzeichnungen sowie der Anrechenbarkeit von Kost und Logis auf den Mindestlohn nicht geklärt, sagte Möller gegenüber AGRA-EUROPE.
Dem Gesamtverband zufolge fallen Landwirtschaft und Gartenbau nach ihrem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über ein Mindestentgelt unter den Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes und nicht des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Das Mindestlohngesetz sei dann anzuwenden, wenn der Branchenmindestlohn in der Übergangszeit den gesetzlichen Mindestlohn unterschreite.
„Das ist bei uns der Fall“, stellte Möller fest. Das Bundesarbeitsministerium habe jedoch gegenüber dem Verband die gegenteilige Auffassung vertreten, die der Zoll bei seinen Prüfungen zugrunde legen werde. Sollte dies Bestand haben, müssten für mitarbeitende Familienmitglieder gemäß der dann geltenden besonderen Aufzeichnungspflichten die Arbeitszeiten exakt und kontinuierlich dokumentiert werden. „Die Bundesregierung lässt die Branche im Regen stehen“, kritisierte Möller.