Tierschützer glauben, eine neue Möglichkeit gefunden zu haben, juristisch gegen die Jagd vorzugehen. Der Grund: Bei einer Sauendrückjagd wurden auch Füchse geschossen. Dafür habe es aber laut den Jagdgegnern im Sinne des Tierschutzgesetzes keinen „vernünftigen Grund“ gegeben. Das hört sich zwar höchst unsinnig an, darf doch grundsätzlich bejagt werden, was der Jagdschein erlaubt. Auf Grundlage der heutigen Gesetzeslage zum Tierschutz malen sich die Kläger aber dennoch Chancen aus.
Wie die Deutsche Jagdzeitung berichtet, haben sieben Tierschutzorganisationen - darunter PETA - bei der Staatsanwaltschaft Kassel Strafanzeige gegen die Leiter der Hegegemeinschaften Reinhardswald, Essetal und Warmetal sowie die Revierinhaber und Pächter eingereicht. Sie hatten Ende Januar bei revierübergreifenden Drückjagden 7 Stück Schwarzwild, 8 Stück Rehwild, eine Elster und 79 Füchse erlegt. Für die beteiligten 59 Reviere ein voller Erfolg.
Der Vorwurf der Tierschützer lautet jedoch: „Die Massentötung von Füchsen im Rahmen einer Schwarzwildjagd war weder tierseuchen- noch jagdrechtlich gerechtfertigt.“ Die beteiligten Jäger hätten somit gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, da für den Abschuss der Füchse kein vernünftiger Grund im Sinne des § 17 Nr. 1 TierSchG vorlag.
Auch die Tatsache, dass revierübergreifend gejagt wurde, widerspricht nach Ansicht der Tierrechtler dem Tierschutzgesetz, da das Wild langanhaltend beunruhigt worden sei, zitiert die Zeitschrift aus der Anzeige. Außerdem fehle für solch eine Jagdausübung eine Ermächtigungsgrundlage, denn weder das Bundesjagdgesetz noch das hessische Landesjagdgesetz nenne diese Form der großräumigen Bejagung von Wild.
Derzeit prüft die Staatsanwaltschaft Kassel offenbar noch, ob überhaupt eine strafbare Handlung vorliegt. Sollte dies wider erwarten der Fall sein, würden Ermittlungen eingeleitet. So utopisch die Anzeige auch ist, Rechtsexperten sehen tatsächlich in der gesetzlichen „vernünftigen Begründung“ der Tötung von Wild einen Angriffspunkt. Laut der Jagdzeitung ist das Problem, dass im Tierschutzgesetz zwar die Ausnahme für die Jagd als Tötung ohne Betäubung enthalten ist, aber keine Legaldefinition für den vernünftigen Grund. „Ein katastrophaler handwerklicher Fehler, den bisher nur niemand ausgenutzt hat“, so ein Jurist. (ad)