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NRW: Bauern mit vielen Falltieren müssen komplett für Entsorgung aufkommen

Seit dem 1. Januar ist die Kostenträgerschaft für die Tierkörperbeseitigung in NRW neu geregelt. Bislang tragen die Tierhalter 25 % der Kosten für die Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von Falltieren zuzüglich der vollen Umsatzsteuer.

Lesezeit: 2 Minuten

Seit dem 1. Januar ist die Kostenträgerschaft für die Tierkörperbeseitigung in NRW neu geregelt. Bislang trugen die Tierhalter 25 % der Kosten für die Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von Falltieren zuzüglich der vollen Umsatzsteuer. Die verbleibenden Beseitigungskosten sowie die Kosten für Abholung und Sammlung zahlten bis dato die Kreise und kreisfreien Städte als beseitigungspflichtige Körperschaften.


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Das am 17. Dezember 2014 im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündete „Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz und zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz“ sieht dazu insbesondere folgende Änderungen in § 32 vor:


  • Künftig tragen die Tierhalter 25 % der entstehenden Gesamtkosten incl. Abholung und Sammlung von Tierkörpern, die im landwirtschaftlichen Betrieb anfallen.
  • Kreise und kreisfreie Städte tragen die verbleibenden Kosten nur bis zu einer Obergrenze von 640 € der jährlichen einzelbetrieblichen Gesamtkosten. Darüber hinaus hat der Tierhalter die Kosten vollständig selbst zu tragen.
  • Eine Kostenübernahme durch die öffentliche Hand ist ausgeschlossen für Tiere, die durch ein Schadensereignis auf dem landwirtschaftlichen Betrieb zu Tode gekommen sind, für Equiden sowie im Falle von Tierbesitzern, die einer Rückforderungsanordnung aus einem früheren Beihilfegeschehen nicht nachgekommen sind.


Durch die beschlossene Ausweitung der Berechnungsgrundlage für den Tierhalteranteil werden die Betriebe mit höheren Kosten je Falltier belastet. Für größere landwirtschaftliche Unternehmen dürften die Kosten aufgrund der neu eingeführten Obergrenze für den Anteil der öffentlichen Hand teils bis zum Mehrfachen steigen.


Im Übrigen verweist die Gesetzesvorlage im Hinblick auf das Kostenrisiko durch Falltiere aus sog. Schadensereignissen – im Begründungsteil des Gesetzes werden als Beispiele Brand und Lüftungsausfall genannt – auf die Möglichkeit einer Ertragsschadenversicherung, über die erfahrungsgemäß jedoch nicht alle Tierhalter verfügen.


Der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband (WLV) begrüßt, dass in NRW – anders als in einigen anderen Bundesländern – auch in Zukunft die Kosten für Falltiere nicht vollständig von der Landwirtschaft zu tragen sein werden. Nach Auffassung der Verbände kann aber mit Blick auf die eingeführte Obergrenze sowie Ausnahmen von der Kostenübernahme von einer angemessenen Kostenträgerschaft der öffentlichen Hand an der Tierkörperbeseitigung als Aufgabe der Daseinsvorsorge keine Rede sein.

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