Bei einer erneuten Anhörung zum geplanten „Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereine“ haben die nordrhein-westfälischen Landwirtschaftsverbände vergangene Woche noch einmal deutlich gemacht, dass die überzogenen Mitwirkungs- und Informationsrechte sowie Verbandsklagemöglichkeiten für anerkannte Tierschutzvereine von der Landwirtschaft nicht akzeptiert werden können.
Wie der Rheinische Landwirtschafts-Verband (RLV) dazu mitteilt, lasse der vorliegende Gesetzentwurf nur den Rückschluss zu, dass die Landesregierung eine ausreichende Überwachung des Tierschutzes in der Nutztierhaltung offensichtlich den Fachbehörden nicht zutraue. Zusammen mit dem Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverband (WLV) bezweifele man, dass Tierschutzvereine über eine sachkundigere Kenntnis als etwa vor allem die Veterinärämter verfügten. Im Übrigen gelte gerade in der Nutztierhaltung, dass diese nur dann erfolgreich praktiziert werden könne, wenn die Tiere gesund sind, sich wohl fühlen sowie artgerecht gehalten und gefüttert werden.
Angesichts der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, von der dieser mit dem Bundes-Tierschutzgesetz Gebrauch gemacht habe, sei die NRW-Gesetzesinitiative mit der Einräumung noch weitaus stärkerer Mitwirkungsrechte der Tierschutzvereine auch verfassungsrechtlich fragwürdig, betont der RLV. Die beiden nordrhein-westfälischen Landwirtschaftsverbände, die in dem vorangegangenen Anhörungsverfahren die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes NRW schon massiv kritisiert hatten, stellten bei der neuerlichen Anhörung deshalb den Schutz individueller betrieblicher und persönlicher Daten in den Mittelpunkt ihrer Einwendungen.
Wenn der Gesetzgeber einen Tierschutzverein in bau- und immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren (etwa alle Stallbauten) die Gelegenheit zur Äußerung gebe, diesen gleichzeitig aber mit Einwänden bei einer späteren verwaltungsgerichtlichen Klage ausschließe, die zuvor im Verwaltungsverfahren schon hätten aufgegriffen werden können, dann offenbare dies doch folgende Konsequenz: Entweder könne der Tierschutzverein keine sachlich begründete Stellungnahme abgeben, weil diesem aus datenschutzrechtlichen Gründen die dazu erforderlichen Grunddaten vorenthalten werden müssten oder aber der Tierschutzverein werde dazu in die Lage versetzt, in dem unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen individuelle persönliche und betriebliche Daten preisgegeben werden.
Die nordrhein-westfälischen Landwirtschaftsverbände verwahrten sich aber mit großem Nachdruck dagegen, dass persönliche Daten über die Mitglieder anerkannter Tierschutzvereine in die Öffentlichkeit gelangten. Der Schutz persönlicher Daten sei ein so hohes Gut, der nicht dafür geopfert werden könne, weil von persönlichem Empfinden für den Tierschutz geleitete Mitbürger Einblick in Baugenehmigungsverfahren erhalten wollten, schreibt der RLV. (ad)
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