Die Bundesregierung hält an ihrem Vorhaben fest, große gewerbliche Tierhaltungsanlagen von der Privilegierung im Außenbereich auszuschließen. Das geht aus dem Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden” hervor, der in der nächsten Tagen vom Bundeskabinett beschlossen werden soll.
Die Vorlage ist weitgehend identisch mit dem bislang bekanntgewordenen Ressortentwurf des Bundesbauministerium, der auch vom Landwirtschafsministerium mitgetragen worden war. Lediglich in der Begründung für die vorgesehene Änderung von § 35 im Baugesetzbuch hat die Bundesregierung eine Klarstellung vorgenommen. Sie soll sicherstellen, dass es bei der Feststellung, ob eine Anlage der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegt, benachbarte Stallanlagen nicht berücksichtigt und damit mögliche Kumulierungseffekte an einem Standort vermieden werden.
Die Regierung will bekanntlich große gewerbliche Tierhaltungsanlagen generell von der Privilegierung im Außenbereich ausschließen. Als Grenze soll die UVP-Pflicht gelten. Dabei sollen sowohl die Fälle erfasst werden, bei denen die UVP-Pflicht aufgrund einer allgemeinen Vorprüfung gegeben ist, als auch solche, bei denen sich die Pflicht aus einer standortbezogenen Prüfung ergibt.
Neben der Einschränkung der Privilegierung für die Stallanlagen will die Bundesregierung die Regelungen für die Umnutzung von landwirtschaftlichen Gebäuden im Außenbereich lockern. In begründeten Einzelfällen soll künftig im Zuge von Nutzungsänderungen unter bestimmten Vorausstetzungen auch die Neuerrichtung von Gebäuden zulässig sein.
Schließlich soll der Schutz landwirtschaftlicher Flächen im Baugesetzbuch stärker betont werden. So soll ausdrücklich geregelt werden, dass die Umwandlung land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen in Bauland „nachvollziehbar begründet” werden muss. Dabei sollen Angaben zugrundegelegt werden, die sich auf vorhandene Potentiale zur Innenentwicklung beziehen. Dazu zählen insbesondere Brachflächen, Leerstand in Gebäuden, Baulücken sowie Nachverdichtungsmöglichkeiten auf Grundstücken. In größeren Gemeinden sollen hierzu Flächenkataster herangezogen werden. (AgE)
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