Frage:
Der Verpächter unserer Flächen ist verstorben. Die Fläche geht an eine Erbengemeinschaft von drei Personen: Eine Person hat 50 % geerbt, die anderen beiden je 25 %. Ich würde die Fläche gerne kaufen und laut Pachtvertrag haben wir auch ein Vorkaufsrecht. Derjenige, der die Hälfte geerbt hat, ist zu einem Verkauf bereit. Die anderen beiden stellen sich jedoch quer. Unter den Erben ist ein großer Streit entbrannt. Wie kann ich an die Fläche kommen?
Antwort:
Das Vorkaufsrecht besteht leider nur, wenn Sie die Bewilligung des Vorkaufsrechts notariell beurkundet haben und diese möglichst auch im Grundbuch vermerkt ist. Haben Sie lediglich eine entsprechende Klausel im Pachtvertrag ohne notarielle Beurkundung aufgenommen, ist diese Erklärung unwirksam. Dann besteht kein Vorkaufsrecht. Grundsätzlich können die Mitglieder einer Erbengemeinschaft ihre Erbanteile veräußern. Allerdings besteht hier für die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht. Der 50 %-Teilhaber kann also nicht ohne Weiteres an Sie verkaufen.
Es wäre aber möglich, dass sich die Erbengemeinschaft durch Teilung der Fläche auseinandersetzt. Dann könnten Sie die geteilte Fläche des Erben der 50 % besitzt, kaufen. Diesen Weg könnten Sie der Erbengemeinschaft vorschlagen.
Sollten die Erben sich weiter streiten, kann es auch auf eine sogenannte Teilungsversteigerung hinauslaufen. Dann wird die gesamte Fläche beim Amtsgericht versteigert und Sie – aber auch jeder andere – könnte dann dort mitbieten.
Unser Experte: Andreas Dehne, RA und Notar, Dehne Ringe Grages, Elze, Nds.
Haben auch Sie eine Leserfrage? Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Senden Sie uns Ihre Frage an leserfragen@topagrar.com