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Wolf Maisernte Gülle und Wirtschaftsdünger

topplus Streit mit dem Feldnachbarn

Welche Rechte habe ich, wenn der Flächennachbar über die Grenze pflügt?

Haben Sie Flächen neu gepachtet und stellen fest, dass Ihr Flächennachbar über die Grenzen hinaus wirtschaftet? Das brauchen Sie nicht hinnehmen, auch wenn der alte Pächter das über Jahre duldete.

Lesezeit: 2 Minuten

Frage:

Ich habe eine neue Fläche gepachtet und nun festgestellt, dass mein Flächennachbar über die Grenzen hinaus wirtschaftet und zwei Grenzsteine herausgepflügt hat. Ich habe meinen Flächennachbarn bereits drauf hingewiesen. Was ist aber, wenn es zum Rechtsstreit kommt?  Schließlich hat es der bisherige Pächter bzw. Eigentümer der Fläche die letzten Jahre geduldet.

 Antwort:

Aus dem Eigentumsrecht am eigenen Grundstück bzw. aus dem Besitzrecht aufgrund eines Pachtvertrages hat der Bewirtschafter das Recht, ein bestimmtes Grundstück zu nutzen, nicht aber darüber hinaus. Daher ist es rechtswidrig, über die Grenzen hinaus zu wirtschaften und anderes Eigentum dadurch zu schädigen, dass über die Grenzen gewirtschaftet wird. Die Grenzüberschreitung stellt eine Eigentumsverletzung dar, die Ihren Flächennachbarn zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet.

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Dass der bisherige Pächter dies über Jahre geduldet hat, spielt dabei keine Rolle. Wenn Sie sich jetzt rechtlich zur Wehr setzen, ist die Rechtslage eindeutig: Ihr Flächennachbar muss das Wirtschaften über die Grenzen hinaus unterlassen. Die entstandenen Schäden muss er auf seine Kosten beheben. Fordern Sie ihn dazu schriftlich auf und setzen ihm eine Frist.

Flächennachbar muss Kosten tragen

Hinsichtlich der Grenzsteine bestimmt § 919 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dass bei Unklarheit über den Grenzverlauf beide Grenznachbarn verpflichtet sind, an der Wiederherstellung der Grenzzeichen mitzuwirken. Grundsätzlich sind die dabei entstehenden Kosten hälftig zu teilen. Anders ist dies aber, wenn Ihr Flächennachbar nachweislich die Grenzsteine herausgepflügt hat. Dann ist es Teil der Schadensersatzverpflichtung,  auf seine Kosten die Grenzsteine wiederherzustellen.

Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, muss diejenige Partei die Kosten tragen, die im Rechtsstreit unterliegt (§ 91 ZPO). Nach dem von Ihnen geschilderten Fall, wäre das ganz klar Ihr Flächennachbar.

 Unser Experte: Hubertus Schmitte, Rechtsanwalt, WLV Münster, NRW

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