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Trampelpfade im Wald akzeptieren?

Lesezeit: 2 Minuten

Seit einigen Jahren nutzen Spaziergänger regelmäßig einen Trampelpfad abseits der offiziellen Wege mitten durch unser Waldstück. Ist das erlaubt, obwohl es sich nicht um einen eingetragenen offiziellen Spazierweg handelt? Der Weg wird so stark genutzt, dass er inzwischen sogar auf Google Maps eingezeichnet ist. Kann ich den Weg dort wieder löschen lassen?

Seit einigen Jahren nutzen Spaziergänger regelmäßig einen Trampelpfad abseits der offiziellen Wege mitten durch unser Waldstück. Ist das erlaubt, obwohl es sich nicht um einen eingetragenen offiziellen Spazierweg handelt? Der Weg wird so stark genutzt, dass er inzwischen sogar auf Google Maps eingezeichnet ist. Kann ich den Weg dort wieder löschen lassen?

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Das Betreten des Waldes zu Erholungszwecken ist laut Bundeswaldgesetz gestattet. Grundsätzlich ist es auch abseits von befestigten Wegen erlaubt. Das bedeutet, dass Sie als Waldeigentümer das Betreten Ihrer Waldflächen durch Fußgänger grundsätzlich dulden müssen. Die einzelnen Waldgesetze der Länder regeln aber darüber hinaus, dass das Betreten von besonderen Waldgebieten verboten ist, wie z.B. das Betreten von Forstkulturen.

Sie können jedoch versuchen, bei Ihrer zuständigen Forstbehörde darauf hinzuwirken, dass einige Teile Ihres Waldes für Spaziergänger gesperrt werden. Beispielsweise, weil Sie dort frisch aufgeforstet haben oder dort eine Ruhezone für das Wild einzurichten ist. Ein weiterer Grund wäre, wenn Spaziergänger Schäden auf Ihrem Waldgrundstück anrichten oder dort z.B. einen Rastplatz einrichten. Sie dürfen aber nicht eigenmächtig ein solches Betretungsverbot verhängen und entsprechende Schilder aufstellen.

Es dürfte schwierig sein, den Trampelpfad bei Google Maps löschen zu lassen. Grundsätzlich haben Sie zwar die Möglichkeit, über die Website von Google einen Löschungsantrag zu stellen. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass solchen Anträgen nur sehr selten entsprochen wird. Zudem sind die Erfolgsaussichten einer Klage gegen einen nicht befolgten Löschungsantrag von Google gering.

Rechtsanwalt Gerald Lückemeier,Wolter Hoppenberg, NRW

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