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Agrarumweltmaßnahmen in Bayern trotz Auflagen möglich

Ab sofort können Landwirte in Bayern auch dann Zuschüsse für Agrarumweltmaßnahmen erhalten, wenn ihre Fläche mit Bewirtschaftungsbeschränkungen belegt sind - etwa in Schutzgebieten. Diesen "Verhandlungserfolg zugunsten der Bauern" hat Landwirtschaftsminister Helmut Brunner bei Gesprächen mit Finanzminister Georg Fahrenschon erreicht.

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Ab sofort können Landwirte in Bayern auch dann Zuschüsse für Agrarumweltmaßnahmen erhalten, wenn ihre Fläche mit Bewirtschaftungsbeschränkungen belegt sind - etwa in Schutzgebieten. Diesen "Verhandlungserfolg zugunsten der Bauern" hat Landwirtschaftsminister Helmut Brunner bei Gesprächen mit Finanzminister Georg Fahrenschon erreicht.


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Voraussetzung für die Förderung sei allerdings, dass für die betreffenden Flächen keine zusätzlichen öffentlichen oder privaten Gelder in Anspruch genommen würden - dass also keine Doppelförderung stattfinde, schränkte Brunner ein. Auch bei privatrechtlich vereinbarten Beschränkungen, etwa im Rahmen von Pachtverträgen, sei künftig ganz generell eine Förderung möglich. Es sei folgerichtig, die bisherige Regelung zu ändern, wonach Überschneidungsflächen mit identischen Auflagen nicht bezuschusst werden könnten, denn Agrarumweltmaßnahmen honorierten freiwillige gesellschaftliche Leistungen, die allein durch Verbote oder Bewirtschaftungsauflagen nicht zu erreichen seien, argumentierte Brunner.


Ausgeschlossen von der Förderung blieben auch künftig Wasserschutzgebiete, denn hier habe der Landwirt einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Wasserversorger. Aufgrund der bisherigen Rechtslage seien in den rückliegenden Monaten viele Landwirte mit der Rückforderung von Zuschüssen konfrontiert gewesen. Der 2009 auf Drängen einer EU-Prüfstelle vorgenommene Abgleich sämtlicher Förderflächen mit Schutzgebietsflächen habe nämlich zahlreiche, oft nur geringfügige Überschneidungen ergeben, berichtete der Minister. Er habe deshalb Ende Juni die laufenden Rückforderungsverfahren ausgesetzt, um eine sachgerechte Lösung zu finden. Die jetzt erreichte Regelung gelte auch für diese noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Fälle.

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