Mit scharfer Kritik haben der Deutsche Bauernverband (DBV) und der Gesamtverband der Deutschen land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände (GLFA) auf die Pläne zur Einführung eines Mindestlohns reagiert. Die vorgesehene Regelung sei ein Eingriff in die Tarifautonomie und werde grundsätzlich abgelehnt, heißt es in einer gemeinsamen Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Tarifautonomiestärkungsgesetz.
Nach Auffassung von DBV und GLFA wird der der Inhalt des Referentenentwurfs dem Name des Gesetzes nicht gerecht. Aufgrund der vorgesehenen Regelungen handele es sich um ein Tarifautonomie-Verringerungsgesetz, heißt es in der Stellungnahme. Darin bedauern beide Verbände, dass keine ihrer Anregungen und Hinweise aus dem Branchendialog Eingang in den Referentenentwurf gefunden hätten. Nicht umgesetzt werde die Ankündigung im Koalitionsvertrag, dass Probleme bei der Saisonarbeit bei der Umsetzung eines Mindestlohns berücksichtigt würden.
Mit Nachdruck fordern beide Verbände eine Ausnahmeregelung für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft vom Mindestlohn. Das Bundeskabinett wird den Gesetzentwurf aller Voraussicht nach in dieser Woche beschließen.
Kleinstrukturierte Betriebe als Hauptleidtragende
Die vorgesehenen Regelungen führten dazu, dass in vielen Fällen ein Einsatz von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft betriebswirtschaftlich nicht mehr sinnvoll sei, so DBV und GLFA. Da im Bereich der Sonderkulturen die Lohnkosten bis zu 70 % der Produktionskosten ausmachten, wirke sich deren Anstieg überproportional aus. Vor allem kleinstrukturierte Betriebe würden durch den gesetzlichen festgelegten Mindestlohn von 8,50 Euro aus der Produktion ausscheiden, warnten die beiden Verbände.
Nicht akzeptabel sei die Vorgabe, bestehende Tarifverträge durch den gesetzlichen Mindestlohn zum 1. Januar 2015 außer Kraft zu setzen. Die von den landwirtschaftlichen Arbeitgebern und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) abgeschlossenen Tarifverträge müssten bis zum Ende der Laufzeit am 31. Dezember 2018 weiter gelten.
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