Heute findet die mündliche Verhandlung des Bundesverfassungsgerichtes zum Normenkontrollantrag des Landes Sachsen-Anhalt gegen das Gentechnikgesetz statt. Der DBV erklärt dazu, dass die mit dem Gentechnikgesetz im Jahre 2004 eingeführte verschuldensunabhängige Haftungsregelung für GVO-anbauende Landwirte seiner Ansicht nach unverhältnismäßig ist. Da Landwirte nach dieser Regelung trotz gesetzeskonformen Verhaltens einem unkalkulierbaren und nicht versicherbaren Risiko ausgesetzt sind, könne der Bauernverband den Landwirten bei dieser Gesetzeslage nur vom GVO-Anbau abraten. Der DBV hatte im damaligen Gesetzgebungsverfahren gefordert, dass bei gesetzeskonformem Verhalten die Haftungslücke durch einen gesetzlich verankerten Haftungsfonds geschlossen werden müsste. Für Landwirte, die keine gentechnisch veränderten Pflanzen anbauen, hätte über diesen Weg eine unbürokratische Regulierung möglicher Schäden ohne Ausfallrisiko sichergestellt werden können. Außerdem hätten auch die Saat- und Pflanzgutliefernden Unternehmen über einen Haftungsfonds in Verantwortung genommen werden können. Vergleichbare Regelungen in anderen EU-Mitgliedstaaten verdeutlichen, dass eine derartige Regelung eines Haftungsfonds durchaus praktikabel sein kann.
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