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Keine Genehmigungspflicht für Gülleausbringung

Die Ausbringung von Gülle darf nicht wie eine Emission von Industrieanlagen behandelt werden. Sie muss deshalb auch zukünftig genehmigungsfrei sein. Das hat der DBV in einer Stellungnahme zur anstehenden Novellierung der Richtlinie über Industrieemissionen (IVU- Richtlinie) den EU-Abgeordneten erklärt.

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Die Ausbringung von Gülle darf nicht wie eine Emission von Industrieanlagen behandelt werden. Sie muss deshalb auch zukünftig genehmigungsfrei sein. Das hat der DBV in einer Stellungnahme zur anstehenden Novellierung der Richtlinie über Industrieemissionen (IVU- Richtlinie) den EU-Abgeordneten erklärt. Der Verband kritisierte, dass der Richtlinienentwurf erheblich bürokratisch aufgebläht wurde, mit zusätzlichen Überwachungsauflagen, Messpflichten oder der Verpflichtung, bei Baubeginn einer Anlage den Ausgangszustand zu dokumentieren sowie diesen nach Einstellung der Tätigkeiten wieder herzustellen. Diese zusätzlichen Verwaltungs- und Kontrollpflichten verlangten einen sehr hohen bürokratischen Aufwand und immense Kosten für die Betreiber, aber auch die nationalen Behörden. Der DBV bezweifelt, ob dies im Verhältnis zu dem damit angestrebten Mehrwert für den Umweltschutz steht. Eine Verschärfung der Schwellenwerte für Tierhaltungsplätze lehnt der DBV ab. In Deutschland seien die Schwellenwerte für Tierhaltungsplätze erst vor kurzem durch das Gesetz zur Beschleunigung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geändert worden. Eine erneute Änderung, dazu noch ohne wissenschaftliche Begründung, nähme den Landwirten die Planungssicherheit, betonte der DBV. Bisher muss ab 40 000 Geflügelplätzen ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. Nach dem Richtlinienentwurf soll eine Differenzierung erfolgen und die Schwellenwerte bei 40 000 Masthähnchen, 30 000 Legehennen, 24 000 Enten und 11 500 Puten festgesetzt werden.

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