Der Tonfall im Streit um den geplanten Netzsaubau in Deutschland im Rahmen der Energiewende wird schärfer. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vergangene Woche die Klagen mehrerer Landwirte gegen die Planfeststellungsbeschlüsse für eine 380 kV-Freileitung zwischen Wehrendorf im Landkreis Osnabrück und St. Hülfe in Diepholz sowie für zwei nordrhein-westfälische Abschnitte der Leitung auf dem Gebiet der Gemeinde Stemwede im Kreis Minden-Lübbecke zurück.
Die Kläger sind Eigentümer von Hofstellen und landwirtschaftlichen Nutzflächen oder von Wohngrundstücken im Außenbereich, die für die Leitung als Maststandorte in Anspruch genommen oder von der Leitung überspannt werden sollen.
Der für Energiefragen zuständige niedersächsische Umweltminister Stefan Wenzel widersprach derweil in einer Antwort auf eine kleine Anfrage der FDP-Landtagsfraktion der Ansicht des Landvolkes Niedersachsens, das beim Leitungsbau kein naturschutzfachlicher Ausgleichsbedarf bestehe. Der Grünen-Politiker steht aber einer Weiterentwicklung des Entschädigungssystems offen gegenüber. Das Landvolk selbst sieht durch die Erdverkabelung die dauerhaften Lasten der Landwirtschaft aufgebürdet.
Thüringens Landwirtschaftsministerin Birgit Keller warnte derweil vor Entwicklungsdefiziten im Freistaat durch weitere Ausbauvorhaben.
Trassenalternativen schließen sich aus
Die Landwirte beantragten bei dem Rechtsstreit die Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse und machten insbesondere geltend, dass Trassenalternativen durch das Vogelschutzgebiet „Dümmer“, die ihre Eigentümer- und Gesundheitsinteressen nicht oder in geringerem Maße beeinträchtigten, im Planfeststellungsverfahren nicht ordnungsgemäß geprüft und zu Unrecht ausgeschlossen worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht widersprach dieser Darstellung. Eine fehlerhafte Abwägung der Trassenalternativen liege allein deshalb nicht vor, weil die von den Klägern bevorzugten Trassen mit dem Schutz des Vogelschutzgebiets „Dümmer“ nicht vereinbar seien und daher bereits aus Rechtsgründen als Trassenalternativen auszuschließen gewesen seien, so die Leipziger Richter. Den Gesundheitsschutz der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht als gewährleistet angesehen. Für eine fehlerhafte Abwägung der Eigentümerbelange im Übrigen fehlten hinreichende Anhaltspunkte. Die geplante Freileitung ist Teil der in den Bedarfsplan zum Energieleitungs-Ausbaugesetz (EnLAG) aufgenommenen Höchstspannungs-Freileitung Ganderkesee-Wehrendorf.