Der Deutsche Bauernverband (DBV) sieht keine Veranlassung für grundsätzliche Zweifel an der gegenwärtigen erbschaftsteuerlichen Behandlung der Land- und Forstwirtschaft.
Die Verschonung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der Erbschaftsteuer sei mit dem Grundgesetz vereinbar, erklärte der Bauernverband anlässlich der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Erbschaftsteuergesetzes am 8. Juli in Karlsruhe.
Der DBV war als sachverständiger Verband zu der Anhörung geladen und wurde von seinem Vizepräsidenten Norbert Schindler vertreten. Dieser betonte in seinem Eingangsstatement die langfristige Ausrichtung der Land- und Forstwirtschaft. Vorherrschend sei „das Denken in Generationen“. Dem müssten die erbschaftsteuerlichen Regelungen Rechnung tragen.
Ähnlich hatte sich der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft der Grundbesitzerverbände, Michael Prinz zu Salm im Vorfeld der Verhandlung geäußert. „Wir sind für faire Steuern, deshalb muss eine Regelung beibehalten werden, die die Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft berücksichtigt“, erklärte Prinz Salm.
Im Verlauf der Verhandlung des Ersten Senats spielte der Agrarsektor den Angaben zufolge allerdings keine Rolle. Die kritischen Nachfragen der Richter bezogen sich demnach vorrangig auf die Schonung sehr großer Vermögen bei der Erbschaftsteuer. Möglichweise ist das ein Fingerzeig, dass die Land- und Forstwirtschaft bei der für kommenden Herbst angekündigten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts außen vor bleiben könnte. Dass die Richter das geltende Erbschaftsteuergesetz in Gänze bestätigen, gilt als unwahrscheinlich.
Verschonungsregeln
Der Bundesfinanzhof hatte das oberste Gericht in Karlsruhe angerufen, weil nach seiner Auffassung die Vergünstigungen in der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Novelle der Erbschaftsteuer nicht mit dem Grundgesetz in Einklang stehen.
Die Verschonungsregeln betreffen den Übergang von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen sowie von Betriebsvermögen und von qualifizierten Anteilen an Kapitalgesellschaften. Danach entfällt die Erbschaftsteuer in der Regel ganz, wenn ein Betrieb zehn Jahre fortgeführt wird. 85 % der Erbschaftsteuer werden erlassen, wenn der Betrieb sieben Jahre weitergeführt wird. Werden die Auflagen nicht über die gesamte Laufzeit eingehalten, wird die Erbschaftsteuer im Rahmen eines Abschmelzmodells lediglich zeitanteilig erhoben.
Zudem setzt die steuerliche Privilegierung voraus, dass die beim Vermögensübergang vorhandenen Arbeitsplätze während fünf Jahren in bestimmtem Umfang erhalten bleiben. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl der Beschäftigten, sondern auf die Entwicklung der Lohnsummen an. Der verbleibende Teil des unternehmerischen Vermögens, der nicht von der Steuerbefreiung erfasst wird, kann zusätzlich durch einen degressiv ausgestalteten Abzugsbetrag von maximal 150 000 Euro begünstigt sein.
Mehr:
Soll künftig auch bei Hofübergaben eine Erbschaftsteuer anfallen? (8.7.2014)