Land- und Forstwirte können sich auf eine deutliche Verbesserung bei den steuerlichen Regelungen zum Investitionsabzug einstellen. Nach dem Steueränderungsgesetz 2015, das der Finanzausschuss des Bundestags heute abschließend beraten hat und das voraussichtlich am kommenden Freitag im Plenum beschlossen wird, sollen das Funktionsbenennungserfordernis und die Glaubhaftmachung der Investitionsabsicht nach § 7g Einkommensteuergesetz für kleine und mittlere Betriebe gestrichen werden.
Der Deutsche Bauernverband (DBV) begrüßte die vorgesehene Neuregelung als erhebliche Vereinfachung, die er seit längerem gefordert habe. Land- und Forstwirte könnten ab dem kommenden Jahr ohne weitere Voraussetzungen einen Teil ihrer geplanten Investitionssummen steuermindernd geltend machen, hieß es beim DBV.
Dort wertet man die geplante Neufassung des Investitionsabzugsbetrags als einen Schritt in die richtige Richtung, um Gewinnschwankungen aufzufangen. Wünschenswert wäre aus Verbandssicht zudem eine Anhebung der Zugangsgrenzen und damit eine Ausweitung des Anwendungsbereichs. Auch über eine Erweiterung des Gewinnglättungszeitraums von zwei Jahren müsse nachgedacht werden.
Gleichzeitig bekräftigt der DBV seine Forderung nach Einführung einer Risikoausgleichsrücklage für landwirtschaftliche Betriebe. Dieses Instrument sei zielgenauer und könne bei richtiger Ausgestaltung mehr Flexibilität ermöglichen. AgE