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Mindestlohn bringt existenzielle Sorgen in Landwirtschaft und Gartenbau

Die Umsetzung des Mindestlohns und die damit verbundenen Dokumentationspflichten erdrücken unsere Sonderkulturbetriebe.“ Dies stellte der Präsident des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Joachim Rukwied, in der Debatte des DBV-Präsidiums über die Folgen des Mindestlohns für die deutsche Landwirtschaft fest.

Lesezeit: 2 Minuten

„Die Umsetzung des Mindestlohns und die damit verbundenen Dokumentationspflichten erdrücken unsere Sonderkulturbetriebe.“ Dies stellte der Präsident des Deutschen Bauernverbandes (DBV), Joachim Rukwied, in der Debatte des DBV-Präsidiums über die Folgen des Mindestlohns für die deutsche Landwirtschaft fest.

 

In einer einstimmig verabschiedeten Erklärung fordert das DBV-Präsidium, die Aufzeichnungspflichten für kurzfristige Beschäftigte wie Saisonarbeitskräfte „ersatzlos zu streichen“. In den deutschen Sonderkulturbetrieben, die Obst, Gemüse, Wein oder Hopfen anbauen, werden rund 310.000 Saisonarbeitskräfte vor allem aus osteuropäischen Staaten beschäftigt. Die Beschäftigung findet zur Ernte statt, also in der Zeit der Arbeitsspitzen, die für den wirtschaftlichen Erfolg der Betriebe ausschlaggebend sind. „Jede zusätzliche bürokratische Belastung ist in dieser Zeit zu vermeiden“, fordert das Präsidium. Zumindest müssen die Aufzeichnungspflichten so vereinfacht werden, dass eine Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden ausreicht.

 

In der Erklärung stellte das DBV-Präsidiums fest, dass die Arbeitsorganisation auf landwirtschaftlichen Betrieben auch durch mitarbeitende Familienangehörige geprägt werde. Vielfach handele es sich dabei um Hofnachfolgerinnen und Hofnachfolger, die mit einem Arbeitsvertrag ausgestattet seien. Der DBV fordert für mitarbeitende Familienangehörige, diese nicht auch noch der bürokratischen Überregulierung zu unterwerfen, da sich die bisherige Praxis bewährt hat. Die Erklärung unterstreicht zusätzlich, dass die Arbeit in der Landwirtschaft witterungsabhängig ist und das Ernten von verderblichen Lebensmitteln umfasst. Diese Besonderheiten müssen durch zusätzliche Ausnahmeregelungen im Arbeitszeitgesetz berücksichtigt werden.

 

Die Erklärung im Wortlaut finden Sie unter www.bauernverband.de/erklmindestlohn2015

 

 

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