Das Bundesverfassungsgericht hat Ende 2014 einige Details des Erbschaftsteuerrechts als mit dem Grundgesetz unvereinbar beurteilt. Jetzt haben sich die Koalitionspartner auf einen gemeinsamen Weg bei der Reform der Erbschaftsteuer geeinigt.
So verständigten sich Union und SPD darauf, dass die Grenze für die zusätzliche Bedürfnisprüfung nicht wie geplant ab einem Vermögen von 20 Millionen Euro, sondern bei 26 Millionen Euro gezogen werden soll. Bei Familienunternehmen mit Kapitalbindungen soll eine Bedürfnisprüfung ab einem Vermögen von 52 Millionen Euro nötig sein.
„Für die Bauernfamilien ist es wichtig, dass die Hofübergabe an die nächste Generation weiter zu vernünftigen Bedingungen möglich ist“, sagt Anton Kreitmair, Vorsitzender des Landesfachausschusses für Steuer- und Finanzfragen im Bayerischen Bauernverband. „Dazu gehören neben der Frage der Steuerbelastung auch die bürokratischen Hürden. So ist es insbesondere wichtig, dass landwirtschaftliche Betriebe noch stärker als bisher geplant bei der Lohnsummenprüfung entlastet werden.“
Hier jedoch will die Koalition aus Sicht des Bauernverbandes den falschen Weg einschlagen: Die Ausnahmereglung bei der „Lohnsummenprüfung“ soll künftig nur noch für Betriebe mit bis zu drei Beschäftigten gelten. „Eine Absenkung auf drei Beschäftigte würde zu wesentlichem Mehraufwand für kleinere und mittlere Betriebe führen. Dabei gibt das Urteil des Bundesverfassungsgerichts genügend Spielraum, um die Untergrenze zumindest bei sieben Beschäftigten anzusetzen“, sagt Kreitmair.
Bislang galt eine Ausnahme für Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten. Jetzt ist lediglich geplant, dass bei bis zu zehn Beschäftigten weniger harte Regeln angewandt werden sollen. Auch von etwas entschärften Regelungen für Betriebe mit elf bis 15 Beschäftigten ist die Rede. Auszubildende, langzeiterkrankte Arbeitnehmer und Saison- und Leiharbeitskräfte sollen nicht mitgezählt werden. Klärungsbedarf besteht aus Sicht des Bauernverbandes auch dahingehend, wie mitarbeitende Familienangehörige eingerechnet werden.
Dieser Meinung ist auch der DBV. Zusätzlich dürften sich die Länder aber auch bei den anstehenden parlamentarischen Beratungen einer vernünftigen und schonenden Erbschaftsteuer nicht verschließen. Die Besonderheiten der Land- und Forstwirtschaft müssten bei der Diskussion weiterhin berücksichtigt werden.
Die Änderungen bei der Erbschaftsteuer müssen nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts spätestens bis 30. Juni 2016 in Kraft treten. Nachdem das Kabinett sich geeinigt hat, beginnt nun das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren.
Kritik vom Bund der Steuerzahler
Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert unterdessen ein unbürokratisches Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz. Deshalb kritisiert der Verband auch den vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf, der für viele kleine und mittlere Unternehmen mehr Bürokratie bedeutet.
Nicht haltbar sei zum Beispiel der Vorschlag zur Lohnsummenaufzeichnung. Denn für zahlreiche kleine Handwerks- und Dienstleistungsbetriebe führt dies zu einem deutlich höheren Aufwand: In vielen Fällen muss die Lohnsumme der Beschäftigten künftig über mehrere Jahre überwacht werden. Dies widerspricht jedoch dem Anliegen des Bundeswirtschaftsministeriums nach einem Bürokratie-Abbau.
Deshalb will sich der BdSt im nun beginnenden Gesetzgebungsverfahren dafür einsetzen, dass Betriebe mit mindestens fünf Arbeitnehmern von der Lohnsummenaufzeichnung befreit werden. Betriebe mit sechs bis 20 Mitarbeitern müssen hinsichtlich der Lohnsummenregelung weitere Erleichterungen erfahren.
Zudem werden die Länder mehr Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer erhalten. Aus Sicht des BdSt darf die Reform nicht dazu genutzt werden, um die Landeskassen zu füllen. Der BdSt hatte in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf bereits Maßnahmen vorgeschlagen, damit die Übertragung von Unternehmen an die nächste Generation steuerlich unbürokratisch und rechtssicher möglich bleibt. In diesem Sinne muss der Gesetzentwurf nachgebessert werden.