Einloggen / Registrieren

Startseite

Schlagzeilen
Meinung & Debatte
Newsletter
Messen & Termine
Themen
Wir für Euch
Heftarchiv
Sonstiges

Wolf Maisernte Gülle und Wirtschaftsdünger

News

Sektoruntersuchung Milch: DRV widerspricht Bundeskartellamt

Die vom Bundeskartellamt im Endbericht der Sektoruntersuchung Milch getätigten Aussagen zum Verhältnis von Milcherzeugern zu ihrer Molkereigenossenschaft stoßen beim Deutschen Raiffeisenverband (DRV) weiterhin auf deutliche Kritik.

Lesezeit: 2 Minuten

Die vom Bundeskartellamt im Endbericht der Sektoruntersuchung Milch getätigten Aussagen zum Verhältnis von Milcherzeugern zu ihrer Molkereigenossenschaft stoßen beim Deutschen Raiffeisenverband (DRV) weiterhin auf deutliche Kritik. So bekräftigt der DRV seine Auffassung, dass es sich bei einer Genossenschaft als eine der möglichen Gesellschaftsformen um einen vertikal integrierten Unternehmensverbund handelt.


Das Wichtigste aus Agrarwirtschaft und -politik montags und donnerstags per Mail!

Mit Eintragung zum Newsletter stimme ich der Nutzung meiner E-Mail-Adresse im Rahmen des gewählten Newsletters und zugehörigen Angeboten gemäß der AGBs und den Datenschutzhinweisen zu.

„Der gegenteiligen Auffassung widersprechen wir ausdrücklich, da die in einer Gesellschaft zusammengeschlossenen Erzeuger, gleich welcher Rechtsform, als Gesellschafter betrachtet werden müssen. Für eine Missbrauchsaufsicht zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft ist unseres Erachtens kein Raum“, betont der Raiffeisenverband. Es könne für eine Genossenschaft, der sich landwirtschaftliche Erzeuger anschlössen, nichts anderes gelten als für eine GmbH oder eine AG, wo ein entsprechender Zusammenschluss von Milcherzeugern möglich wäre. Insoweit sei die gesellschaftsrechtliche Bindung auch immer eine handelsrechtliche Bindung, und es handle sich beim Einkauf von Rohmilch um rein unternehmensinterne Vorgänge, unterstreicht der DRV.


Die Kartellbehörde hatte dagegen festgestellt, dass die Erzeuger beim Absatz ihrer Rohmilch als selbständige Unternehmen agierten und mit der Genossenschaft nicht im handelsrechtlichen Sinne verbunden seien, weshalb es sich beim Ankauf der Rohmilch „gerade nicht um quasi unternehmensinterne Vorgänge“ handle. Damit seien die Vorschriften des Wettbewerbsrechts grundsätzlich auch auf genossenschaftliche Molkereien gegenüber ihren Mitgliedern anwendbar, so die Einschätzung der Bonner Wettbewerbshüter. (AgE)

Die Redaktion empfiehlt

vg-wort-pixel
top + In wenigen Minuten wissen, was wirklich zählt

Zugang zu allen digitalen Inhalten, aktuellen Nachrichten, Preis- und Marktdaten | 1 Jahr für 1̶2̶9̶,̶6̶0̶ ̶€̶ 99 €

Wie zufrieden sind Sie mit topagrar.com?

Was können wir noch verbessern?

Weitere Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

E-Mail-Adresse

Vielen Dank für Ihr Feedback!

Wir arbeiten stetig daran, Ihre Erfahrung mit topagrar.com zu verbessern. Dazu ist Ihre Meinung für uns unverzichtbar.