Die vom Bundeskartellamt im Endbericht der Sektoruntersuchung Milch getätigten Aussagen zum Verhältnis von Milcherzeugern zu ihrer Molkereigenossenschaft stoßen beim Deutschen Raiffeisenverband (DRV) weiterhin auf deutliche Kritik. So bekräftigt der DRV seine Auffassung, dass es sich bei einer Genossenschaft als eine der möglichen Gesellschaftsformen um einen vertikal integrierten Unternehmensverbund handelt.
„Der gegenteiligen Auffassung widersprechen wir ausdrücklich, da die in einer Gesellschaft zusammengeschlossenen Erzeuger, gleich welcher Rechtsform, als Gesellschafter betrachtet werden müssen. Für eine Missbrauchsaufsicht zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft ist unseres Erachtens kein Raum“, betont der Raiffeisenverband. Es könne für eine Genossenschaft, der sich landwirtschaftliche Erzeuger anschlössen, nichts anderes gelten als für eine GmbH oder eine AG, wo ein entsprechender Zusammenschluss von Milcherzeugern möglich wäre. Insoweit sei die gesellschaftsrechtliche Bindung auch immer eine handelsrechtliche Bindung, und es handle sich beim Einkauf von Rohmilch um rein unternehmensinterne Vorgänge, unterstreicht der DRV.
Die Kartellbehörde hatte dagegen festgestellt, dass die Erzeuger beim Absatz ihrer Rohmilch als selbständige Unternehmen agierten und mit der Genossenschaft nicht im handelsrechtlichen Sinne verbunden seien, weshalb es sich beim Ankauf der Rohmilch „gerade nicht um quasi unternehmensinterne Vorgänge“ handle. Damit seien die Vorschriften des Wettbewerbsrechts grundsätzlich auch auf genossenschaftliche Molkereien gegenüber ihren Mitgliedern anwendbar, so die Einschätzung der Bonner Wettbewerbshüter. (AgE)