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Verbesserte Regelung für Landwirte mit Bezug von Arbeitslosengeld II

Landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden, haben ab 2016 bei Bedürftigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Das hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen.

Lesezeit: 1 Minuten

Landwirtschaftliche Haupterwerbsbetriebe, die sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befinden, haben ab 2016 bei Bedürftigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Das hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen.


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Bisher fand hier im Bereich der Krankenversicherung eine Doppelversicherung statt, zum einen als landwirtschaftlicher Unternehmer, zum anderen als Bezieher von Arbeitslosengeld II, erklärt der Bauernverband dazu. Verbunden damit war auch eine doppelte Beitragspflicht. Der Unternehmerbeitrag musste unabhängig von der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage vom Landwirt getragen werden. Der Beitrag aus dem Arbeitslosengeld II wurde vom Bund getragen.


Der DBV hatte bereits im Jahr 2010 die Anrechnung des Beitrages aus dem Arbeitslosengeld II auf den Unternehmerbeitrag gefordert. Das wurde vom damaligen Bundeslandwirtschaftsministerium abgelehnt.


Jetzt soll mit dem Gesetz Abhilfe geschaffen werden. Die Doppelversicherung bleibt grundsätzlich erhalten. Hinsichtlich der Beitragspflicht wird es Erleichterungen geben. Der Unternehmerbeitrag wird künftig pauschaliert ermittelt und allein vom Bund getragen werden. Der Beitrag aus dem Arbeitslosengeld II wird von der Bundesagentur für Arbeit bzw. den Optionskommunen getragen. Die Änderung soll zum 1. Januar 2016 in Kraft treten.

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