Vermieten Sie z.B. Ihren Saisonarbeitern Zimmer, sollten Sie dafür einen tagesgenauen Belegungsplan führen.
Haben Sie den nicht, drohen bei einer Betriebsprüfung Nachzahlungen.
Ein Beispiel: Sie haben acht Zimmer mit je zwei Betten zu vermieten. Am 5. Mai reisen acht Saisonkräfte an, weitere acht folgen am 10. Mai. Ab 5. Mai schlafen die acht jeweils zu zweit und zahlen 4,52 €/Tag. Können Sie dies aber nicht durch einen Belegungsplan nachweisen, unterstellt der Prüfer eine Einzelbelegung, da dafür genügend Zimmer zur Verfügung stehen. Die kostet 7,53 €/Tag/Mitarbeiter. Insgesamt kommt er so auf Übernachtungskosten vom 5. bis 10. Mai von rund 300 €, während Sie nur 170 € abgerechnet haben (Sachbezugswerte für allgemeine Unterkünfte). Für die Differenz fallen nachträglich Sozialabgaben, Steuern und Säumniszuschläge an.
Zudem wichtig: Buchen Sie die Auszahlung des Lohns und die Erstattung der Übernachtungskosten als getrennte Zahlungen und belegen Sie diese mit Quittungen.
Dieser Tipp stammt aus der neuen top agrar 4/2018. Mehr zum Abo hier...