Zwischenfrüchte und Begrünungen müssen bis zum 15. Februar auf der Fläche bleiben. Das besagt eine geplante Vorschrift, die beim Bauernverband auf große Kritik stößt: „Diese Frist ist ungeeignet für Landwirte in Regionen, die bereits im zeitigen Frühjahr mit der Saat von Hauptkulturen, wie beispielsweise Zuckerrüben, beginnen. Gerade die Vorbereitung des Ackerbodens für das Saatbett – besonders bei früh zu säenden Kulturen – ist bei einer Frist 15. Februar außerordentlich problematisch“, schrieb DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken an die Amtschefs der Umwelt- und Agrarministerien der Länder.
Der DBV fordert, diese Vorschrift aus dem Entwurf der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (Cross Compliance) zu streichen. Der DBV widerspricht damit auch der Bundesregierung, die die neue Frist des 15. Februar zur nationalen Umsetzung des „Greening“ für erforderlich hält. Falls ein generelles Vorziehen der Frist nicht möglich sei, schlägt der DBV vor, zumindest für die früheren Kulturen wie Sommergerste, Zuckerrüben, Gemüse und Frühkartoffeln einen früheren Zeitpunkt zu ermöglichen.
Der DBV hat im Vorfeld der Beratungen der Ausschüsse des Bundesrates eine detaillierte Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung erstellt, die Sie unter www.bauernverband.de/stellungnahme-agrarzahlungen finden.
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