Landwirte, die mit MPA-belastetem Futter beliefert wurden, können eine mängelfreie Ersatzlieferung oder den Kaufpreis zurückverlangen. In jedem Fall muss der Futterlieferant das belastete Futter auf seine Kosten von den Höfen zurückholen. Für Folgeschäden (z. B. zu spät abgelieferte Mastschweine) kann der betroffene Landwirt seinen Futterlieferanten nur dann haftbar machen, wenn dieser schuldhaft gehandelt hat. Die Lieferanten verweisen allerdings darauf, dass sie nicht gegen gesetzliche oder sonstige Vorschriften verstoßen hätten und die MPA-Belastung selbst nicht erkennen konnten. Dann könnte man seine Schadenersatzansprüche nur noch gegen die Vorlieferanten der belasteten Komponenten, also die Fa. Bioland in Belgien oder den Pharma-Hersteller Wyeth in Irland geltend machen. Der Deutsche Bauernverband und der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband prüfen derzeit eine solche Schadenersatzklage. Die belgische Firma Bioland ist allerdings bereits pleite. Landwirte, die gesperrt waren, ohne dass MPA-Rückstände in Futter oder Tieren gefunden wurden, müssen sich mit Schadenersatzansprüchen an das jeweilige Bundesland wenden. Einem früheren nordrhein-westfälischen Urteil zufolge muss ein Landwirt die Sperrung seines Betriebes nicht entschädigungslos hinnehmen, auch wenn das Land mit der Sperrung rechtmäßig gehandelt hat.
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