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Renaturierung: Was auf die Waldbesitzer zukommt

Zwangsmaßnahmen oder gar Enteignungen wird das EU-Ranaturierungsgesetz nicht bringen. Die Kommission kann lediglich prüfen, ob sie die Maßnahmen zur Renaturierung für geeignet und zielführend hält.

Lesezeit: 5 Minuten

Unser Autor: Dipl.-Ing. Josef Krogger, Referent Forst, LK Steiermark

Schnell gelesen

Das Gesetz zur Wiederherstellung der Natur ist beschlossen. Auch der Wald als Lebensraum soll verbessert werden.

Konkrete Ziele für Waldökosysteme sind die biologische Vielfalt zu verbessern und einen positiven Trend beim Index von Waldvogelarten zu erreichen.

Die Waldbewirtschafter hoffen, dass der Wiederherstellungsplan fachlich solide und mit Vernunft erstellt wird.

​Die beschlossene Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wiederherstellung der Natur (EU 2022/869) hat im Vorfeld für viel Aufregung und emotionale Diskussionen gesorgt. Dabei fällt auf, dass viele Begriffe und Intentionen dieser Verordnung missverständlich und teilweise schlicht falsch interpretiert werden. Forstexperte der LK Steiermark Josef Krogger, zeigt die Auswirkungen dieser Verordnung für die Waldbewirtschaftung in Österreich auf.

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Grundsätze der Verordnung

In der Verordnung wird grundsätzlich kein Bezug zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Zustand des Waldes in der Vergangenheit hergestellt. Es braucht tatsächlich keine Forststraße rückgebaut und keine Aufforstung ausgerissen werden. Der Begriff Stilllegung oder Außernutzungstellung von Waldflächen kommt in der Verordnung nicht vor. In jedem Mitgliedstaat werden die im Anhang I angeführten Lebensraumtypen nach ihrem Erhaltungszustand beurteilt.

Es geht dabei also nicht um die gesamte Waldfläche Österreichs. Nun hat jeder Mitgliedstaat bis zum 1. September 2026 zwei Jahre Zeit, der Kommission einen Entwurf des nationalen Wiederherstellungsplanes zu übermitteln. Die Kommission überprüft diesen Plan und kann innerhalb von sechs Monaten rückmelden, ob der Plan angenommen wird oder Änderungsvorschläge machen.

Nach wiederum sechs Monaten ist der Plan im September 2027 abzuschließen. In diesem nationalen Wiederherstellungsplan sind nun konkrete Maßnahmen auszuarbeiten, mit denen die Ziele der Verbesserung bestimmter Lebensraumtypen auch erreicht werden sollen.

Es gibt also weder national noch EU-rechtlich ein unmittelbares Durchgriffsrecht auf eine bestimmte Waldfläche. Zwangsmaßnahmen oder gar Enteignungen sind nicht möglich. Die Kommission kann lediglich prüfen, ob sie die vorgeschlagenen Maßnahmen für geeignet und zielführend hält.

Artikel 12: Wiederherstellung von Waldökosystemen

Zusätzlich zu den Maßnahmen in den bestimmten Waldlebensraumtypen mit Vorrang in Natura-2000-Gebieten werden im Artikel 12 konkrete Ziele für die Waldökosysteme angeführt. Demnach soll unter Berücksichtigung des Waldbrandrisikos allgemein die biologische Vielfalt verbessert werden und es soll ein positiver Trend beim Index von Waldvogelarten erreicht werden. Weiters soll bei mind. sechs von den folgenden sieben Indikatoren ein Aufwärtstrend erreicht werden:

  • Stehendes Totholz

  • Liegendes Totholz

  • Der Anteil der Wälder mit uneinheitlicher Altersstruktur

  • Die Waldvernetzung

  • Der Vorrat an organischem Kohlenstoff

  • Der Anteil der Wälder mit überwiegend heimischen Baumarten

  • Die Vielfalt der Baumarten

Diese Ziele sind obsolet, wenn großflächige Ereignisse infolge höherer Gewalt (Sturm), Waldbrände oder unvermeidbarer Veränderungen des Lebensraumes durch Klimawandel verursacht werden.

Freiwillige Maßnahmen/Angebote im Wald

Nun gilt es, innerhalb der kommenden zwei Jahre geeignete Maßnahmen und Anreize über Förderprogramme zu kreieren, um diese Ziele zu erreichen. In Anbetracht der aktuellen forstlichen Fördermaßnahmen im Waldfonds oder über die ländliche Entwicklung wird es für die Waldbewirtschaftung kaum gravierende Änderungen geben müssen. Keine aktuelle forstliche Förderungsmaßnahme steht im Widerspruch zur Verordnung. Im Gegenteil, diese aktuellen Maßnahmen zielen genau darauf ab.

Mit dem Begriff „klimafitte Waldbewirtschaftung“ decken wir schon seit Jahren die Ziele dieser Verordnung ab und verfolgen diese Ziele, weil wir die erfolgreiche Bewirtschaftung unserer Wälder sicherstellen wollen. Die angeführten Fördermaßnahmen waren, sind und bleiben freiwillige Angebote an die Waldbewirtschafter. Die Zielformulierungen der forstlichen Förderungen könnten direkt in die Verordnung übernommen werden:

  • Entwicklung klimafitter Wälder und Stärkung der Biodiversität

  • Schaffung stabiler Mischbestände unter bestmöglicher Beachtung der natürlichen Waldgesellschaften

  • Erhaltung und Verbesserung der genetischen Ressourcen des Waldes

Heimische Baumarten und Vielfalt

So wird bei der Aufforstung konsequent auf geeignete heimische Baumarten und -vielfalt geachtet. Die fachlichen Grundlagen für die Baumartenwahl werden dank wissenschaftlicher Forschungen immer genauer. Die dynamische Waldtypisierung wird in der Steiermark und in anderen Bundesländern erfolgreich umgesetzt. In der Dickungspflege und Stammzahlreduktion ist die Förderung und der Erhalt der Mischbaumarten definiert. Bodenschonende Rückung mit Seilgeräten wird unterstützt. Der Verbleib der Biomasse im Wald ist zwingend und führt zu einer Erhöhung der Kohlenstoffvorräte.

Mit dem Biotopholzprogramm werden stehende Totholzbäume oder Veteranenbäume gefördert. Auch für Biotopholzinseln stehen Fördermöglichkeiten zur Verfügung. In dem Programm connectforbio und connectplus werden Trittsteinbiotope unterschiedlicher Größe auf 10 oder 20 Jahre individuell bewertet und entschädigt.

Die biodiversitätsfördernden Projekte wie „Wir schauen auf unsere Wälder“ oder BIMUWA könnten frisch dotiert erfolgreich verlängert werden. Die Liste der Fördermaßnahmen ist nicht vollständig, zeigt aber eindrucksvoll, wie sehr die Verordnung und die aktuellen forstlichen Fördermaßnahmen und Aktivitäten im Wald positiv zusammenspielen.

Hoffen auf fachlich solide Lösung

Kritik an der beschlossenen Verordnung trifft wohl weniger den Verordnungstext an sich, sondern die Sorge, wie wir in Österreich den nationalen Wiederherstellungsplan umsetzen: Welche Anreize und Förderprogramme wird es geben? Wer erfasst den Ist-Zustand? Mit welchem bürokratischen Aufwand werden die Maßnahmen kontrolliert? Hier können wir nur an alle verantwortlichen Institutionen in Ministerien, Forschung, Interessensverbänden und NGOs appellieren: die Verordnung fachlich solide, mit Vernunft und Augenmaß mit Leben zu erfüllen.

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