Zur Sicherung der Flächen schließen PV-Betreiber mit Grundeigentümern sehr oft Vorverträge ab. Doch die Eigentümer verkennen oft, dass der Vorvertrag bereits die wesentlichen Punkte des Hauptvertrags beinhaltet. Änderungen sind nach Abschluss des Vorvertrags nur eingeschränkt möglich.
Denn wird ein Vorvertrag abgeschlossen, erhält der PV-Betreiber das Recht, den inhaltlich vorausbestimmten Grundnutzungs- und Dienstbarkeitsvertrag mit dem Grundeigentümer abzuschließen. Solche Verträge können für die Grundeigentümer sehr gefährlich sein. Lehnt der Grundeigentümer nämlich den Abschluss ab, kann der PV-Betreiber seinen Anspruch auf Zustimmung zum Abschluss gerichtlich geltend machen. Die Verweigerung kann unter Umständen auch Schadenersatzpflichten für den Grundeigentümer nach sich ziehen.
Die Eigentümer verkennen oft, dass eine Änderung des im Vorvertrag vereinbarten Grundnutzungs- und Dienstbarkeitsvertrag nur sehr eingeschränkt möglich ist. So kommt eine Änderung erst dann infrage, wenn sich Umstände wesentlich und unvorhersehbar geändert haben. Ein Beispiel wäre, wenn die Fläche für eigene Bedürfnisse der Eigentümer benötigt wird. Aufgrund des verbindlichen Charakters des Vorvertrags sollten Grundeigentümer auf jeden Fall eine Gegenleistung verlangen. In der Praxis wird das meist nicht vereinbart, deshalb empfiehlt es sich, Vorverträge von Rechtsexperten prüfen zu lassen.
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