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Andienungspflicht wird aufgeweicht

Landwirtschaftliche Betriebe, die Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen dieser künftig nur noch mindestens 90 % des betreffenden Erzeugnisses andienen. Das ist eine der Maßgaben, unter der der Bundesrat der Durchführungsverordnung zum neuen Agrarmarktstrukturgesetz zugestimmt hat.

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Landwirtschaftliche Betriebe, die Mitglied einer Erzeugerorganisation sind, müssen dieser künftig nur noch mindestens 90 % des betreffenden Erzeugnisses andienen. Das ist eine der Maßgaben, unter der der Bundesrat der Durchführungsverordnung zum neuen Agrarmarktstrukturgesetz zugestimmt hat.



Bislang galt in der Regel eine Vollablieferungspflicht. Ausnahmen gab es nur für den geringfügigen Ab-Hof-Verkauf. Durch die Freigrenze von 10 % sollen die Erzeuger andere Absatzwege wie die Direktvermarktung nutzen können, ohne dass es einen besonderen Beschluss der Erzeugerorganisation benötige. Das erklärte die Länderkammer zur Begründung.



Gestrichen wurde vom Bundesrat hingegen unter anderem die vom Bundeslandwirtschaftsministerium geplante Vorgabe, dass vor einer Anerkennung einer Erzeugerorganisation die zuständige Kartellbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme haben müsse. Die Wettbewerbsbehörden dürfen im Zweifel aber nach wie vor ermitteln.



Die Länder bekräftigen ihre Forderung an die Bundesregierung, sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, die Möglichkeit der Doppelmitgliedschaft in Milcherzeugerorganisationen und -genossenschaften ausdrücklich einzuräumen. Auch soll sie sich dafür einsetzen, dass Erzeugerorganisationen für regionale Produkte anerkannt werden können.



Der Deutsche Raiffeisenverband betonte in einer Reaktion, dass durch die neue Rechtsgrundlage der satzungsrechliche Gestaltungsspielraum insbesondere von als Erzeugerorganisationen anerkannten Molkereigenossenschaften nicht eingeschränkt werde. Es werde weiterhin möglich sein, durch entsprechende Regelungen in der Satzung an einer vollständigen Andienungspflicht festzuhalten. Der Umfang der Andienung könne auch zukünftig durch Beschluss der Mitglieder bestimmt werden, so der DRV.



Mit der Agrarmarktstrukturverordnung werden die 18 auf das frühere Marktstrukturgesetz gestützten Durchführungsverordnungen an das im April dieses Jahres in Kraft getretene neue Agrarmarktstrukturgesetz angepasst. Überholte Bestimmungen sollen dabei aufgehoben und einzelne Vorschriften modernisiert werden. Neu hinzu kommt beispielsweise der Bereich landwirtschaftlicher Ethylalkohol.

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