Weitere Hinweise, was jetzt wichtig ist für Sonderkulturbetriebe und welche Hilfen es für Betriebe z.B. mit Gastronomie, Ferien- oder Veranstaltungsangeboten gibt und worauf Betriebe mit Corona-Erkrankten achten sollten, finden Sie hier.
Als kurzfristig Beschäftigte können Sie nur so genannte berufsmäßig beschäftigte Personen einstellen. Folgende Übersicht hilft Ihnen bei der Einordnung.
Übersicht: Wenn Sie versicherungsfrei und damit kurzfristig beschäftigen können
Nicht berufsmäßig = versicherungsfreie Beschäftigung möglich | Berufsmäßig = versicherungspflichtige Beschäftigung |
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Arbeitnehmer mit versicherungspflichtiger Hauptbeschäftigung, auch während des bezahlten Urlaubs | Grds. in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stehende Arbeitnehmer während eines unbezahlten Urlaubs |
Arbeitnehmer in Kurzarbeit | Arbeitssuchende bzw. Bezieher von Leistungen der Arbeitsagentur |
Selbstständige | Empfänger von Sozialhilfe/Grundsicherung |
Beamten | Asylbewerber, geduldete Personen |
Personen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr, Bundesfreiwilligendienst oder freiwilligem Wehrdienst | Schulabgänger nach Schulentlassung bis zur Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder Ausbildung |
Rentner | Personen in Elternzeit |
Hausfrauen und -männer | Studierende nach Abschluss des Studiums vor Eintritt ins Berufsleben. |
Studierende, Schüler | |
Schulabgänger zwischen Abitur und Studium |
Einzelheiten zur Einordnung von Bewerbern in berufsmäßig und nicht berufsmäßig beschäftigte Personen finden Sie bei der Minijobzentrale hier