Frage: Ich will eine Lagerhalle aus dem Jahr 1993 erneuern. Im Januar 2019 haben wir positive Gespräche mit den Ämtern geführt. Im März 2019 erhielten wir die Abrissgenehmigung für die alte Halle und rissen diese daraufhin ab.
Im Mai 2019 bekamen wir die Genehmigung für den Neubau, aber nur unter strengen Auflagen, weil wir schon seit 1986 in einem allgemeinen Wohngebiet liegen würden. Das wusste ich nicht. Wie kann ich meine Fläche wieder als Dorfgebiet umwidmen lassen, sodass ich meinen Betrieb ohne erhöhte Auflagen zukunftsfähig erhalten kann?
Die Behörde hätte Sie schon bei den Gesprächen auf die Wohngebietsfestsetzung im Bebauungsplan hinweisen müssen. Sie haben aber keinen Anspruch auf die Ausweisung eines Dorfgebiets. Selbst bei einem früheren Hinweis der Gemeinde hätten Sie die Umwidmung und die höheren Auflagen akzeptieren müssen. Nur die Gemeinde kann den Bebauungsplan ändern.
Sie könnten höchstens den Bebauungsplan juristisch angreifen, sofern dieser an Fehlern leidet. Dann kann ein Gericht diesen für unwirksam erklären. Allerdings gelten nur für schwerwiegende Fehler längere Fristen, um den Plan nachträglich noch anzugreifen.
Wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, stellt die Gemeinde einen neuen Plan auf. Für diesen kommt es auf die tatsächlich vorhandene Bebauung und Nutzung in der Umgebung an. Ist nur noch eine Hofstelle umgeben von Wohnhäusern vorhanden, könnte die Hofstelle als „Fremdkörper“ im Wohngebiet betrachtet werden und es gelten weiter die strengeren Anforderungen an Wohngebiete. Wären mehrere Hofstellen, Gewerbebetriebe o.Ä. vorhanden, spricht vieles für ein Dorfgebiet. In dem neuen Verfahren hätten Sie auch die Möglichkeit, Ihre Anliegen fristgerecht vorzubringen.
Solange das Wohngebiet vorhanden ist, müssen Sie mit scharfen Auflagen rechnen. Diese müssen aber verhältnismäßig sein. Es ist auch möglich, einzelne Auflagen aufheben zu lassen, ohne dass der Rest der Genehmigung verloren geht. Hierfür gilt bei ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung aber i.d.R. eine einmonatige Frist.
RA Jeremy Theunissen, Schotten und Partner mbB, Freiburg