Für viele Betriebe mit Bezugszeitraum Wirtschaftsdüngerjahr greift nun erstmalig (ab 1.7.) die Dokumentationspflicht zur Stoffstrombilanz. Ab sofort sind alle Stickstoff- und Phosphatmengen, die in den Betrieb gelangen bzw. ihn verlassen, spätestens drei Monate nach der Zu-/Abfuhr aufzuzeichnen. Sie kommen der Pflicht nach, indem Sie die betreffenden Lieferscheine mit Angabe der Inhaltsstoffe für Stickstoff und Phosphor separat sammeln. Liegen keine individuell nachgewiesenen Inhaltsstoffe vor, können Sie die Tabellenwerte der Stoffstrombilanzverordnung heranziehen. Die Werte finden Sie hier
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