Flächenscharfe Düngung und Aufzeichnung nach Düngebedarfsermittlung; der bisherige Nährstoffvergleich für N und P mit den Kontrollwerten von 60 kg N/ha und 20 kg P2O5/ha entfallen.
Verlängerte Sperrfrist für Festmist und Kompost vom 1. Dezember bis 15. Januar.
Obergrenze für die Ausbringung von Festmist auf gefrorenem Boden von maximal 120 kg/ha Gesamt-N oder 60 kg/ha verfügbarer N.
Auf Flächen mit einer Hangneigung von mindestens 5% ist eine sofortige Einarbeitung von Düngemitteln und ein Gewässerabstand von 3 m mit dauerhafter Begrünung des Randstreifens erforderlich.
In roten Gebieten
Ein verpflichtender Abschlag von 20% unter Bedarf bei der N-Düngung (betriebsbezogen). Ausnahmen für Dauergrünland, extensiv wirtschaftende Landwirtschaftsbetriebe und Ökobetriebe.
Eine schlagbezogene Obergrenze von 170 kg N/ha und Jahr für Gülle und andere Wirtschaftsdünger.
Ein verpflichtender Zwischenfruchtanbau vor Sommerkulturen.
Ein Verbot der Herbstdüngung bei Wintergerste und Zwischenfrüchten ohne Futternutzung sowie bei Winterraps mit einer Ausnahme (wenn eine Bodenprobe einen N-Gehalt unter 45 kg N/ha nachweist).
Verlängerte Sperrfrist für Festmist und Kompost vom 1. November bis 31. Januar mit Ausnahmen für gewässerschonend wirtschaftende Betriebe.
Verlängerte Sperrfrist für Grünland vom 1. Okt. bis 31. Jan. Ab 1. Sep. bis zum Beginn der Sperrfrist nur noch eine Herbstdüngung von maximal 60 kg Gesamt-N/ha.
Neue Sperrfrist für Phosphatdüngemittel in phosphatsensiblen Gebieten vom 1. Nov. bis 31. Jan.