Es ist zu hoffen, dass die Gerichte bestätigen werden, dass die „Biodiv“-Auflage rechtswidrig ist. Das Gebot der Rechtsstaatlichkeit gehört in der EU und in Deutschland zu den höchsten verfassungsrechtlich abgesicherten Rechtsgütern.
Der Politik ist in der „Biodiv“-Diskussion eine ausschließlich sach- und fachgerechte Abwägung zu empfehlen, bei der sie auch folgende Punkte nicht außer Acht lassen sollte:
Die Landwirtschaft bildet die Ernährungsgrundlage der Bevölkerung. Es steht fest, dass der Bedarf an Lebensmitteln durch eine rein ökologische Landwirtschaft nicht zu decken ist. Die konventionelle Landwirtschaft ist und bleibt unverzichtbar.
In der EU und speziell in Deutschland hat es die Landwirtschaft geschafft, die Bevölkerung mit Lebensmitteln nicht nur in ausreichender Menge, sondern auch in großer Vielfalt und Qualität zu versorgen – und das zu niedrigen Preisen.
Trotz sinkender Agrarflächen ist der Selbstversorgungsgrad hoch. Das vermeidet Abhängigkeiten von Drittstaaten.
Die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln erfolgt EU-harmonisiert nach neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik. Das Level in puncto Wirksamkeit und Sicherheit rangiert weltweit an oberster Spitze.
Alle, nicht nur die konventionelle Landwirtschaft, müssen sich den Herausforderungen von Klimaveränderungen stellen. Nationale Alleingänge, wie es das UBA mit der „Biodiv“-Bestimmung durchdrücken will, sind jedoch nicht zielführend. Denn sie erfolgen nicht nach geltendem Recht. Solche Forderungen erhöhen die Gefahr, dass Importprodukte die in Deutschland produzierten Lebensmittel ersetzen. Diese werden oft auf weitaus niedrigerem Level in Bezug auf menschliche und tierische Gesundheit sowie Umwelt produziert.