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Düngereform – welche Fristen gelten jetzt?

Lesezeit: 3 Minuten

Nach langem Tauziehen hat der Bundesrat Ende März die Novelle der Dünge-VO verabschiedet. Damit ist die Reform der Düngegesetzgebung beschlossen. Nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger werden die Regeln wohl im Mai in Kraft treten, sodass sie zur Herbstbestellung 2017 umzusetzen sind. Hier die wichtigsten Punkte:


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  • Sperrfristen: Ab sofort gilt, dass man auf Ackerland nach Ernte der Hauptfrucht bis zum 31.1. keinen Stickstoff (N) mehr düngen darf. Ausnahmen: In Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter ist die N-Düngung bis zum 1.10. erlaubt, wenn die Aussaat bis zum 15.9. erfolgt. Nachzuweisen ist ein Düngebedarf. Dasselbe gilt für Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei Aussaat bis zum 1.10. Besteht N-Bedarf, sind die Mengen bei der Herbstdüngung auf 30 kg/ha Ammonium-N oder 60 kg/ha Gesamt-N begrenzt.


Auf Grünland, Dauergrünland und bei mehrjährigem Feldfutterbau gilt das N-Düngeverbot vom 1.11. bis 31.1. Festmist und Kompost dürfen nicht vom 15.12. bis 15.1. aufgebracht werden. Die Bundesländer können die Sperrfristen um bis zu vier Wochen verschieben.


  • Düngebedarfsermittlung: Vor der Düngung müssen Sie jetzt den Düngebedarf der Kultur für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit ermitteln.
  • Gärreste: Im Betriebsdurchschnitt darf man nach wie vor nicht mehr als 170 kg N/ha über Wirtschaftsdünger ausbringen. Gärreste aus Biogasanlagen sind ab sofort mit einzubeziehen.
  • Stoffstrombilanz: Ab dem 1.1.2018 müssen alle Betriebe mit mehr als 50 GV je Betrieb oder mit mehr als 30 ha LF bei einer Tierdichte von mehr als 2,5 GV/ha Stoffstrombilanzen erstellen. Das gilt auch für Betriebe, die diese Schwellenwerte zwar unterschreiten, aber betriebsfremden Wirtschaftsdünger aufnehmen. Ab 2023 wird diese neue Bilanz für alle Betriebe ab 20 ha LF oder mit mehr als 50 GV je Betrieb verpflichtend.
  • N- und P-Überhang: Im Schnitt der letzten drei Jahre darf der N-Überhang im Nährstoffvergleich nicht über 60 kg N/ha pro Jahr liegen (bei P im Mittel der letzten sechs Jahre nicht über 20 kg P2O5/ha). Spätestens ab 2020 sind bei Stickstoff 50 kg N/ha und bei Phosphor ab 2023 genau 10 kg P2O5/ha als zulässiger Überhang in den entsprechenden Zeiträumen einzuhalten.
  • Lagerkapazität: Eine längere Lagerkapazität von 9 Monaten (bislang 6 Monate) für Jauche, Gülle und Gärreste gilt ab 2020 für Betriebe mit mehr als 3 GV/ha oder ohne eigene Flächen. Festmist müssen Betriebe ab 2020 für mindestens 2 Monate lagern können.
  • Ausbringung: Auf unbestelltem Ackerland muss man Wirtschaftsdünger innerhalb von vier Stunden einarbeiten. Das gilt jedoch nicht für Festmist von Rindern, Schweinen oder für Kompost. Auf bestellten Flächen ist ab 2020 bei flüssigen Wirtschaftsdüngern nur noch ein streifenförmiges Aufbringen oder ein direktes Einbringen in den Boden erlaubt. Für Grünland gilt diese Vorgabe ab 2025.

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