Nach langem Ringen haben sich die Bundesministerien für Umwelt und Landwirtschaft in der Nachverhandlung auf einen Kompromiss zur Verschärfung der Düngeverordnung (DüV) in den roten Gebieten geeinigt. Der Vorschlag an die EU-Kommission sieht in nitratbelasteten Gebieten folgende Regeln vor:
- Im Durchschnitt der Flächen, die ein Betrieb in nitratbelasteten Gebieten bewirtschaftet, soll ein reduzierter Düngebedarf von 20% gelten. Betriebs- und anbauspezifisch darf man ausgewählte Kulturen weiterhin mit dem maximalen Bedarf düngen – im Gegenzug muss man auf anderen Flächen in den roten Gebieten die Düngung einschränken.
- Dauergrünlandflächen sind vom 20%-Abschlag nicht betroffen.
- Die Obergrenze für organischen Stickstoff (N) gilt nicht betriebs- sondern schlagbezogen: Erlaubt sind maximal 170 kg organischer N/ha pro Einzelfläche und Jahr.
Die Sperrfristen verlängern sich für Flächen in den roten Gebieten
- für Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost (derzeit 5.12. bis 15.1.) um vier Wochen. Die Frist gilt dann vom 1.12. bis zum 31.01.
- für die Grünlanddüngung um zwei Wochen, von derzeit 1.11. bis 31.1. auf 15.10. bis 31.1.
Scharfe Vorgaben für alle
Flächendeckend, auch außerhalb der roten Gebiete, gibt es weitere Regeln.
Auf Grünland
Ab 1.9. bis zum Beginn der Sperrfrist (15.10.) dürfen maximal 80 kg Gesamt-N/ha gedüngt werden. Das gilt für flüssig organische und flüssig organisch-mineralische Dünger, einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger.
Größere Abstände zu Gewässern:
- Auf Flächen, die auf 20 m bis zur Böschungskante eines oberirdischen Gewässers eine Hangneigung von mind. 5% bis unter 10% aufweisen, gilt in einem Abstand von 2 m zur Böschungskante ein Düngeverbot für N- und P2O5-haltige Dünger.
- Beträgt die Hangneigung mind. 10% innerhalb von 20 m zur Böschungskante eines oberirdischen Gewässers, dürfen N-haltige Dünger bei einem ermittelten Bedarf von mehr als 80 kg Gesamt-N/ha nur in Teilgaben aufgebracht werden.
- Sind Flächen innerhalb von 30 m bis zur Böschungskante eines oberirdischen Gewässers mind. 15% geneigt, ist die Düngung von N- oder P2O5-haltigen Düngern innerhalb von 10 m ab Böschungskante verboten. Bisher gilt hier ein Abstand von 5 m. Zusätzlich sind bei Ackerland auf diesen Flächen die ausgebrachten Düngemittel auf der gesamten Fläche einzuarbeiten oder es muss ein hinreichend entwickelter Pflanzenbestand vorhanden sein.
Es gibt Ausnahmen
Aufatmen können zunächst vornehmlich extensiv wirtschaftende Betriebe und Ökobetriebe (siehe auch Interview ab Seite 56). Denn es gelten folgende Ausnahmen für die Dünge-Reduzierung und N-Obergrenze:
Bringt ein Betrieb im Durchschnitt seiner Flächen in nitrat-belasteten Gebieten max. 160 kg Gesamt-N/ha aus und davon max. 80 kg Gesamt-N/ha mineralisch, ist er von der 20%-Regel ausgenommen. Zudem muss der Betrieb die 170 kg N-Grenze nur im Durchschnitt der Betriebsflächen einhalten und nicht einzelflächenbezogen.
Auch für Winterraps wird entschärft: Im Herbst darf man düngen, wenn eine Bodenprobe nachweist, dass der verfügbare N-Gehalt im Boden unter 45 kg N/ha liegt.
Umsetzung bereits 2020
Schon im Februar hatte Deutschland Punkte einer verschärften DüV nach Brüssel gemeldet. Diese bleiben bestehen, wie z.B., dass der bisher gültige Nährstoffvergleich samt Kontrollwert von 60 kg N/ha entfällt. Stattdessen ist die tatsächliche Düngung zu dokumentieren.
Auch die für die roten Gebiete bereits gemeldeten Maßnahmen, z.B. ein verpflichtender Zwischenfrucht-anbau vor Sommerkulturen und ein generelles Verbot der Herbstdüngung bei Zwischenfrüchten ohne Futternutzung, Wintergerste und Winterraps (Ausnahme s.o.) bleiben.
Sollte die EU-Kommission den deutschen Vorschlag annehmen, müssten anschließend noch das Bundeskabinett und der Bundesrat zustimmen. Die Regeln sollen bereits ab März 2020 greifen. Mehr dazu lesen Sie im Interview ab Seite 30.