Für ökologische Vorrangflächen (ÖVF) gibt es neue Vorgaben:
- Künftig müssen Betriebe erst ab 30 ha Ackerfläche 5% ÖVF vorhalten, das haben EU-Kommission, -parlament und Rat beschlossen. Die Kommission muss den Beschluss noch umsetzen. Bislang sind Betriebe bereits ab 15 ha Ackerfläche dazu verpflichtet. Zudem sollen dann Miscanthus, Durchwachsende Silphie und Honigpflanzen auf diesen Flächen erlaubt sein. Zusätzlich wurde der Gewichtungsfaktor für Eiweißpflanzen auf ÖVF angepasst: von 0,7 auf 1,0.
- Gemische aus Kultur- und N-bindenen Pflanzen sollen künftig auf ÖVF zugelassen werden, sofern der Anteil an N-bindenen Pflanzen überwiegt. Das sieht der Entwurf zur Änderung der „Direktzahlungen-Durchführungsverordnung“ vor, dem der Bundesrat noch zustimmen muss.
Wird diese Kulturpflanzenmischung gesät, muss die Fläche vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres bestellt sein. Zusätzlich will das Bundeslandwirtschaftsministerium Bockshornklee und Schabzingerklee als neue N-bindene Arten auf ÖVF zulassen und in die Verordnung aufnehmen.