Um die EU-Agrarreform ab 2023 in Deutschland umzusetzen, hat die Bundesregierung bereits Mitte April Gesetzentwürfe dazu beschlossen. Eine Übersicht der Entwürfe finden Sie auf Seite 12 in diesem Heft.
Für den Erhalt der Basisprämie müssen die Betriebe künftig Umbruchverbote für Grünland einhalten. Was das im Detail bedeutet und wie sich dies auf den Ackerstatus von Flächen auswirkt, haben wir im Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) nachgefragt:
Erhalt von Dauergrünland: Während der Erhalt von Dauergrünland in der laufenden Förderperiode beim Greening verankert ist, wird er in der neuen Förderperiode bei der Konditionalität (Voraussetzung für die Basisprämie) und hier bei den Standards zum Erhalt der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand geregelt.
Umbruchverbot für Grünland: Dauergrünland darf in Mooren und Feuchtgebieten nicht umgewandelt oder umgepflügt werden. Dasselbe gilt für umweltsensibles Dauergrünland, das bereits zum 1. Januar 2015 bestand. Als umweltsensibel gilt Dauergrünland in FFH-Gebieten und in Vogelschutzgebieten, wobei die Länder Vogelschutzgebiete in begründeten Fällen ganz oder teilweise ausnehmen können. Auch für Grünlandlebensraumtypen gemäß Anlage I der FFH-Richtlinie, die außerhalb von FFH-Gebieten liegen, wird ein Antrag auf Umbruch grundsätzlich von den Behörden nicht genehmigt.
Maßgebliche Stichtage: Wie bislang, darf Dauergrünland generell nur mit Genehmigung umgewandelt werden. Bei Dauergrünland, das bereits am 1. Januar 2015 bestand, wird die Genehmigung nur erteilt, wenn dafür eine gleich große Fläche mit Dauergrünland angelegt wird. Bestehende Ausnahmeregelungen werden im Wesentlichen fortgeführt. Neu geregelt wird, dass Dauergrünland, das ab dem 1. Januar 2021 neu entstanden ist, auch ohne Genehmigung umgewandelt werden darf.
Ackerstatus: Für Ackerflächen, auf denen Grünland entsteht, gilt die bisherige Regelung grundsätzlich weiter: Umbruch nach fünf Jahren, um den Ackerstatus zu behalten. Aber durch die neue Stichtagsregelung gibt es für ab dem 1. Januar 2021 entstandenes Dauergrünland keinen Genehmigungsvorbehalt bezüglich einer eventuellen Umwandlung mehr. Dadurch haben Pächter zum Beispiel die Möglichkeit, während der Pachtdauer nach dem 1. Januar 2021 entstandenes Dauergrünland vor Pachtende wieder in Ackerland umzuwandeln. Ein „vorsorgliches“ Umbrechen kann so unterbleiben.