Mit sofortiger Wirkung hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) den Einsatz von Glyphosat zur Steuerung des Erntetermins oder zur Druschoptimierung verboten. Erlaubt sind Spätanwendungen im Getreide nur noch in folgenden Ausnahmefällen:
- Wenn in lagerndem Getreide Unkräuter durchwachsen und eine Ernte ohne Unkrautbekämpfung nicht erfolgen kann.
- Falls das Getreide sehr ungleichmäßig abreift, sodass eine Beerntung nicht möglich ist.
Zusätzlich legte das BVL den maximalen Wirkstoffaufwand pro Hektar fest. So darf man Glyphosat-haltige Herbizide innerhalb eines Kalenderjahres nur noch zweimal im Abstand von 90 Tagen auf derselben Fläche ausbringen. Der Gesamt-Wirkstoffaufwand beträgt jetzt maximal 3,6 kg/ha.
Das BVL will mit der Obergrenze einen möglichen Oberflächenabfluss des Wirkstoffs in Gräben verhindern. Modellrechnungen zeigen, dass mit dieser Grenze die Einträge unterhalb des Grenzwertes von 0,1 µg/l bleiben. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat den Grenzwert bestätigt. Im Zuge der Neubewertung des Wirkstoffs Glyphosat hatte das BfR diesbezüglich deutlich mehr als 1 000 Studien ausgewertet.