Die Zwischenfrucht-Mischungen müssen aus mindestens 2 Arten bestehen. Auf die öVF sind sie mit dem Faktor 0,3 anrechenbar. Dabei darf keine Art über 60% Samenanteil ausmachen. Zusätzlich darf der Gräser-anteil in der Mischung 60% nicht überschreiten. Halten Sie Belege/Rechnungen, Saatgut-Etiketten und Rückstellmuster bereit. Zudem gilt:
- Aussaat der Mischung nicht vor dem 16. Juli und nicht nach dem 1. Oktober;
- Erlaubt sind organische Dünger mit bis zu 30 kg/ha NH4-N, kein chemischer Pflanzenschutz, keine mineralischen N-Dünger und kein Aufbringen von Klärschlamm;
- Im Antragsjahr dürfen nur Ziegen und Schafe die Flächen nutzen.
Eine CC-Vorschrift regelt zusätzlich, dass der Aufwuchs bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche bleiben muss. Die Bundesländer können den Termin auf den 15. Januar vorverlegen. Ein Häckseln, Schlegeln oder Walzen (ohne Bodeneingriff) ist ebenso wie die Beweidung zulässig. Nach dem 15. Februar ist jede Nutzung erlaubt.