Am 21. Juni hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Deutschland wegen des Verstoßes der Nitratrichtlinie verurteilt. Die Bundesregierung habe laut der Luxemburger Richter zu wenig gegen hohe Nitratgehalte im Grundwasser unternommen.
Das Urteil bezieht sich allerdings auf die alte Düngegesetzgebung. Nach dieser hätte Deutschland bis 2014 den Zustand der Gewässer verbessern müssen. Nach zweimaliger Rüge reichte die EU-Kommission im Jahr 2016 schließlich Klage wegen Vertragsverletzung ein.
Nun will das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zusammen mit der EU-Kommission klären, inwieweit die neue Düngeverordnung (DüV) die strittigen Punkte der Klage umsetzt. Sollte Brüssel der Ansicht sein, dass die neuen Düngeregeln ausreichen, um die Nitratbelastungen in Gewässern zu senken, werden wohl keine Strafzahlungen fällig. Sollte das nicht der Fall sein und ergreift Deutschland keine zusätzlichen Maßnahmen, kann die EU-Kommission ein neues Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
Eine neue Bewertung des Kieler Professors für Grünland, Futterbau und Ökologischer Landbau, Dr. Friedhelm Taube, kommt bereits jetzt zu folgendem Ergebnis: „Das neue Düngerecht wird keine nennenswerte Reduzierung der N-Überdüngung und damit von Nitrateinträgen ins Grundwasser erzielen“. Aus seiner Sicht seien zudem die wissenschaftlichen Empfehlungen zum Düngerecht in den Reformen 2017 missachtet worden. Als Beispiele nennt er die überzogenen Düngebedarfe, die willkürliche Zu- und Abschlagsmethodik, die zu geringen Mindestanrechenbarkeiten organischer Dünger, die zu hohe Obergrenze von 170 kg N/ha in „gefährdeten“ Gebieten und die ungleiche Länderumsetzung. Die Studie erstellte Taube im Auftrag des Bundesverbandes der Energie- und Wasserwirtschaft e.V. (BDEW).
Ob das Bundeslandwirtschaftsministerium das Düngepaket noch vor der Evaluierung in 2020 aufschnüren muss, hängt vom Ausgang der Gespräche des BMEL mit der EU-Kommission ab. Erst wenn Brüssel die neue DüV akzeptiert hat, wird Deutschland eine neue Derogationsregelung für Grünland beantragen können (Ausnahmeregelung für die 170 kg/ha N-Grenze).