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NRW: Verschärfte Regeln für Herbstgülle

Lesezeit: 2 Minuten

In einem neuen Erlass hat Nordrhein-Westfalen als bislang einziges Bundesland die bestehenden Regelungen der Dünge-VO zur herbstlichen Düngung verschärft. Demnach dürfen Landwirte in NRW Gülle, Jauche, feste und flüssige Gärreste, Geflügelkot und Klärschlämme nach Ernte der letzten Hauptfrucht nicht mehr zu folgenden Kulturen düngen:


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  • Winterweizen nach Mais, Raps, Kartoffeln, Rüben, Gemüse und Leguminosen,
  • Getreide nach Silomais und
  • Zwischenfrüchte nach Mais und Rüben.


Damit legt das Ministerium in Düsseldorf fest, welche Kulturen aus seiner Sicht im Herbst keinen N-Düngebedarf haben. Verstöße sind CC-relevant und ziehen Prämienkürzungen nach sich.


Weiterhin gilt – anders als vielfach angenommen – Folgendes: Diese organischen Dünger dürfen nur zur Ausgleichsdüngung von Getreidestroh und im Herbst in Kulturen eingesetzt werden, die vor Winter einen N-Bedarf haben. Die Düngemenge richtet sich nach dem Bedarf und darf mit höchstens 40 kg/ha Ammonium-N bzw. 80 kg/ha Gesamt-N aus diesen Düngern gedeckt werden. „Diese Mengenbegrenzung greift aber erst nach Ernte der letzten Hauptfrucht“, so Günter Jacobs, Dünge-Experte von der Landwirtschaftskammer NRW. „Damit ist eine uneingeschränkte Düngung zu Futter- oder Biogas-Zwischenfrüchten mit Ernte im Spätherbst weiterhin möglich.“


top agrar meint: Das starre Festlegen von Kulturen, die im Herbst nach Ansicht des nordrhein-westfälischen Landwirtschaftsministers Johannes Remmel keinen N-Düngebedarf haben, lässt pflanzenbauliche Aspekte außer Acht. Andere Bundesländer sollten diesem Erlass keinesfalls blind folgen, da je nach Standort, Bodenart, N-Nachlieferungsvermögen des Bodens und der Witterung auch spät gesäter Weizen im Herbst durchaus N-Düngebedarf aufweisen kann.


Unverständlich ist zudem, warum Nordrhein-Westfalen als einziges Bundesland vorprescht und den Landwirten dieses enge Korsett – verbunden mit dem strengen Hebel für Prämienkürzungen im Rahmen von Cross Compliance – ­verpasst.

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