Denken Sie zum Jahresende an die Dokumentationspflicht im Pflanzenschutz. Diese muss spätestens bis zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Für die CC-relevante Aufzeichnung von Pflanzenschutzmaßnahmen gelten folgende Regeln: Der Betriebsleiter ist für die Aufzeichnung verantwortlich, Formvorschriften gibt es nicht. Abkürzungen und Indizes sind möglich, wenn eine Erklärung beiliegt. Es besteht eine Aufbewahrungspflicht von drei Jahren. Zu dokumentieren ist
der Name des Anwenders (bei nur einer ausführenden Person im Betrieb reicht einmalige Nennung),3
die Anwendungsfläche mit der Maßgabe der Rückverfolgbarkeit,4
das Anwendungsdatum (die Uhrzeit zu erfassen ist nicht erforderlich),5
die eindeutige Bezeichnung des eingesetzten Pflanzenschutzmittels,6
die Aufwandmenge pro Flächeneinheit sowie7
die Kultur (der Schadorganismus muss nicht aufgezeichnet werden).8
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Denken Sie zum Jahresende an die Dokumentationspflicht im Pflanzenschutz. Diese muss spätestens bis zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Für die CC-relevante Aufzeichnung von Pflanzenschutzmaßnahmen gelten folgende Regeln: Der Betriebsleiter ist für die Aufzeichnung verantwortlich, Formvorschriften gibt es nicht. Abkürzungen und Indizes sind möglich, wenn eine Erklärung beiliegt. Es besteht eine Aufbewahrungspflicht von drei Jahren. Zu dokumentieren ist
der Name des Anwenders (bei nur einer ausführenden Person im Betrieb reicht einmalige Nennung),3
die Anwendungsfläche mit der Maßgabe der Rückverfolgbarkeit,4
das Anwendungsdatum (die Uhrzeit zu erfassen ist nicht erforderlich),5
die eindeutige Bezeichnung des eingesetzten Pflanzenschutzmittels,6
die Aufwandmenge pro Flächeneinheit sowie7
die Kultur (der Schadorganismus muss nicht aufgezeichnet werden).8