Die Energiewende stockt – auch weil der Trassenausbau nur schleppend vorangeht. Noch immer sind Tausende Kilometer Höchstspannungsleitungen nicht gebaut, um regenerativ erzeugten Strom vom Norden in den Süden zu transportieren. Derzeit befinden sich noch über 2000 km Erdkabel im Genehmigungsverfahren (siehe Übersicht 4). Aktuell zu realisierende Erdkabeltrassen sind u.a.:
- Das Projekt „SuedLink“ von Brunsbüttel bis nach Großgartach mit etwa 673 km Länge,
- der „Südostlink“ von Wolmirstedt zum Netzknoten Isar bei Landshut mit ca. 539 km Länge,
- und das Projekt „A-Nord“ von Emden nach Osterath mit einer Länge von rund 300 km.
Zusätzlich zum Stromnetz wird auch das Gasfernleitungsnetz ausgebaut. Ein aktuelles Beispiel ist die derzeit im Bau befindliche Erdgasleitung „Zeelink“ mit einer Länge von rund 215 km.
Hinsichtlich der Entschädigung, auch für eine mehrjährige Zwischenbewirtschaftung, ist es für die meisten Bauern sinnvoll, sich den Rahmenvereinbarungen der Bauernverbände anzuschließen. Welche Entschädigung das Recht zuspricht und wie Rahmenvereinbarungen diese verbessern können, haben wir hier für Sie bereitgestellt: www.topagrar.com/stromtrassen2020
Beim Bodenschutz spielt aber auch das Verhandlungsgeschick sowie die Präsenz des Betriebsleiters vor Ort eine wichtige Rolle. Hier einige Tipps:
- Seit Mitte 2019 ist die Bundesnetzagentur direkt gesetzlich verpflichtet, für geeignete Überwachungsmaßnahmen beim Bodenschutz zu sorgen (§43i EnWG). Damit können Sie den Druck auf die Übertragungsnetzbetreiber deutlich erhöhen.
- Untersuchungen der Netzbetreiber im Vorfeld der Planung und Bauausführung auf Ihren Flächen sollten Sie dulden – letztendlich kommen Ihnen die Ergebnisse zugute.
- Lassen Sie zusätzliche Entschädigung des Arbeitsstreifens (häufig ca. 40 m) beim Erdkabelbau festschreiben.
- Begrenzen Sie die Haftung für Schäden und vereinbaren Sie mehr Bodenschutz.
- Bei der Baustelle vor Ort präsent zu sein hilft, konkrete Schäden im Betrieb festzuhalten (Bautagebuch, Vorab-Bodenproben, Fotos).
- Unterschreiben Sie keinesfalls abschließende Ausgleiche für Nutzungsschäden oder Befristungen von Schadenersatzansprüchen.