Alle Jahre wieder, bevorzugt vor der Aussaat, schickt die Saatgut-Treuhand (STV) ihre Testkäufer über Land. Ihr Ziel: Landwirte des Schwarzhandels mit Saatgut zu überführen. Zum Anlass nehmen sie dabei meist Kleinanzeigen in Fachblättern, in denen Landwirte Getreide zum Verkauf anbieten.
Nach telefonischer Kontaktaufnahme, bei der sich die Testkäufer danach erkundigen, ob das Getreide auch zur Aussaat geeignet ist, kommen sie auf den Hof. Sie fragen vor dem Kauf erneut danach, ob das angebotene Getreide tatsächlich zur Aussaat geeignet sei. Bejaht dies der Landwirt und/oder verlangt einen leicht erhöhten Preis gegenüber Konsumgetreide, kommt kurz nach dem Kauf ein Rechtsanwaltsschreiben. Darin wird er des unerlaubten Saatgutverkaufes (Verstoß gegen das Sortenschutzgesetz) beschuldigt und unter Klageandrohung zur Schadenersatzzahlung aufgefordert.
So ist es einem hessischen Landwirt ergangen, der Grünroggenkörner der Sorte Vitallo per Annonce zum Kauf angeboten hatte. Nachdem der Landwirt der STV Schadenersatz, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und die Kosten des Gerichtsverfahrens erstattet hatte, war er davon ausgegangen, dass die Angelegenheit abgeschlossen sei.
Doch die STV legte nach und forderte zusätzlich die Kosten des Testkäufers, des Mietwagens, des Kraftstoffes, des Kaufpreises und der Sortenuntersuchung. Insgesamt 2 571,56 €. Der Landwirt wehrte sich dagegen. In zweiter Instanz wies das Oberlandesgericht Frankfurt/Main die weitgehende Forderung der Kostenerstattung für die Sortenbestimmung zurück. Die STV habe nicht dargelegt, dass eine sofortige Sortenechtheitsbestimmung erforderlich war. Zudem sei in dem konkreten Fall auch nicht streitig gewesen, dass es sich bei dem Roggen um die Sorte Vitallo gehandelt habe. Der Landwirt blieb aber auf einer Restforderung von rd. 844 € sitzen (Az: 6 W 179/10).