Dass die umstrittenen Biodiversitätsauflagen – nach denen das Umweltbundesamt (UBA) Landwirte verpflichten will, bei Einsatz bestimmter Pflanzenschutzmittel auf 10% ihrer Ackerfläche biodiversitätsfördernde Maßnahmen durchzuführen – rechtswidrig sind, hat das Verwaltungsgericht in Braunschweig in seinem Urteil vom September 2019 entschieden. Weil das BVL als zuständige Behörde für Zulassungen keine Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt hat, ist das Urteil rechtskräftig. Doch wie geht es jetzt mit den betroffenen Produkten weiter?
Da das UBA ursprünglich die Anwendung dieser Auflagen zur Bedingung für das Erteilen des Einvernehmens zur Zulassung für eine Reihe von Mitteln gemacht hat, wurden diese Produkte vom BVL zunächst nur befristet bis zum 31.12.2019 zugelassen. Gegen diese Befristung haben viele Hersteller Widerspruch eingelegt. Trotz des Urteils verweigert das UBA aber nach wie vor sein Einvernehmen.
Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat nun am 10.10.2019 entschieden, dass der durch die Antragsteller eingelegte Einspruch eine aufschiebende Wirkung hat. Auf dieser Grundlage konnte das BVL die Zulassung der betroffenen Mittel kürzlich um ein Jahr verlängern.
UBA-Auflage nicht vom Tisch
Das UBA will trotz der Schlappe vor Gericht die geplanten Biodiversitätsauflagen nicht ersatzlos fallen lassen, sondern andere „Lösungen“ außerhalb der Zulassungsverfahren finden. So wäre aus Sicht der Behörde auch z.B. der im Insektenschutz-Aktionsprogramm der Bundesregierung verankerte sogenannte Refugialansatz (Schaffung von Rückzugsgebieten für Insekten) geeignet, um Risiken für die Biodiversität durch indirekte Effekte von Mitteln weiter zu reduzieren.