Bei der Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers haben sich die deutschen Landwirte in Zukunft nicht mehr an spezielle Quarantänebestimmungen zu halten, sondern können den Schädling im Rahmen der guten fachlichen Praxis bekämpfen. Das ergibt sich aus der dauerhaften Aufhebung der Verordnung zur Bekämpfung des Westlichen Maiswurzelbohrers, der der Bundesrat am vergangenen Freitag zugestimmt hat.
Die Aufhebung dieser Verordnung war notwendig geworden, da die EU-Kommission den Westlichen Maiswurzelbohrer seit Jahresanfang nicht mehr als Quarantäneschadorganismus einstuft. In den Mitgliedstaaten können damit obligatorische Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich der Einhaltung einer Fruchtfolge in Befalls- und Sicherheitszonen entfallen.
Die Bekämpfung richtet sich jetzt nach den allgemeinen Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes. Dazu zählen die Regeln über die gute fachliche Praxis einschließlich der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. In Einzelfällen können die Länder Maßnahmen ergreifen. Für die zuständigen Behörden entfällt mit der Aufhebungsverordnung die Pflicht zu den besonderen Untersuchungen über ein Auftreten des Westlichen Maiswurzelbohrers.
Die Kontrolle erfolgt nunmehr im Rahmen der allgemeinen Überwachung des Auftretens von Schadorganismen. Für Landwirte gilt zudem nicht mehr die Meldepflicht beim Auftreten des Maiswurzelbohrers. In einer Entschließung forderte die Länderkammer die Bundesregierung jedoch auf, bei der Erstellung der Grundsätze für die Durchführung der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz mittels einer eindeutigen Formulierung klarzustellen, dass bei nachgewiesenem Befall mit dem Maiswurzelbohrer die Einhaltung einer Fruchtfolge fachlich geboten sei und eine Monokultur von Mais nicht der guten fachlichen Praxis im Pflanzenschutz entspreche.