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Flandern darf Düngemenge weiter hochhalten

Belgien hat von der EU-Kommission erneut eine Ausnahmeregelung für die Düngehöchstmengen in der Region Flandern erhalten. Laut einem Durchführungsbeschluss der Kommission dürfen dort die landwirtschaftlichen Betriebe je nach Kulturpflanze und Nachnutzung 200 kg bzw. 250 kg Stickstoff je Hektar jährlich in Form von Weideviehdung, aufbereitetem Dung oder Gülle aufbringen.

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Belgien hat von der EU-Kommission erneut eine Ausnahmeregelung für die Düngehöchstmengen in der Region Flandern erhalten. Laut einem Durchführungsbeschluss der Kommission dürfen dort die landwirtschaftlichen Betriebe je nach Kulturpflanze und Nachnutzung 200 kg bzw. 250 kg Stickstoff je Hektar jährlich in Form von Weideviehdung, aufbereitetem Dung oder Gülle aufbringen. In der EU-Nitratrichtlinie ist dagegen eine Obergrenze von 170 kg Stickstoff je Hektar vereinbart worden.


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Belgien hatte sein Anliegen mit langen Wachstumsphasen sowie Pflanzen mit hohem Stickstoffbedarf begründet. Von der Regelung betroffen sind etwa 3 300 Landwirte mit einer Fläche von rund 83 500 ha. Die neue Ausnahmebestimmung für Flandern gilt bis Dezember 2014. Ihr Vorgänger lief Ende vergangenen Jahres aus, ebenso die Sondererlaubnis für den wallonischen Teil Belgiens.


Die EU-Nitratrichtlinie sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass Mitgliedstaaten eine höhere Stickstoffmenge beantragen können, wenn die Ziele des Gewässerschutzes nicht beeinträchtigt werden und ein objektiv höherer Bedarf vorhanden ist. Derzeit gelten neben Belgien entsprechende Ausnahmeregelungen für Regionen in Großbritannien, Irland, Dänemark, Deutschland und den Niederlanden.


Im einzelnen dürfen nun in Flandern 250 kg Stickstoff je Hektar auf Parzellen ausgebracht werden, die als Grünland mit Mais und Gras als Untersaat genutzt werden oder bei Schnittgrünland mit Mais als Folgefrucht sowie bei Schnittroggen auf den Mais folgen. Des Weiteren sind 200 kg/ha für Flächen mit Winterweizen oder Triticale erlaubt, wenn eine Zwischenfrucht folgt, aber auch für Flächen mit Zucker- oder Futterrüben.


Die teilnehmenden Betriebe müssen für die gesamte Anbaufläche einen Düngeplan führen, in dem die Fruchtfolge und die geplante Ausbringung von Viehdung sowie von Stickstoff- und Phosphatdüngern eingetragen werden. Der Einsatz von Phosphat aus chemischen Düngemitteln ist auf den unter die Ausnahmegenehmigung fallenden Parzellen verboten. (AgE)

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