Beizmittel mit Wirkstoffen aus der Gruppe der Neonicotinoide dürfen nur dann an Raps- und Zuckerrübensaatgut angewendet werden, wenn die Beizung in Saatgutbehandlungseinrichtungen mit besonderen Qualitätssicherungssystemen durchgeführt wird. Eine Liste solcher Einrichtungen, die diese Kriterien erfüllen, hat das zuständige Julius-Kühn-Institut (JKI) jetzt auf seiner Homepage online gestellt.
Wie das Braunschweiger Kulturpflanzeninstitut mitteilte, bildet eine EU-Richtlinie dafür die Grundlage. Darin werden alle Mitgliedstaaten aufgefordert, für Saatgutbehandlungsmittel mit den Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid, Thiamethoxam und Fipronil besondere Risikominderungsmaßnahmen zu treffen.
Für Deutschland erarbeiteten das JKI, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sowie der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) eine Checkliste für die notwendigen technischen Voraussetzungen. Damit sollen bei der Applikation auf das Saatgut, bei der Lagerung und bei der Beförderung des Saatgutes die Freisetzung von Staub auf ein Mindestmaß reduziert werden. Die Vorgaben für diese Qualitätssicherungssysteme erfüllen derzeit 13 Einrichtungen für Raps und eine Einrichtung für Rüben.
Das JKI wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die genannten Wirkstoffe in die Kritik geraten waren, nachdem im Jahr 2008 bei der Aussaat von behandeltem Maissaatgut mehr als 10 000 Bienenvölker vor allem aufgrund unsachgemäßer Beizung vergiftet wurden. Daher ruhen bis heute sämtliche Zulassungen von neonicotinoiden Wirkstoffen im Mais nach Maßgabe des BVL, der Zulassungsbehörde für Pflanzenschutzmittel in Deutschland. www.jki.bund.de (AgE)